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Änderung § 1 HkRNV vom 01.01.2017
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§ 1 HkRNV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 1 HkRNV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Herkunftsnachweisregister | |
(Text alte Fassung) (1) Das Umweltbundesamt richtet das Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein. Das Herkunftsnachweisregister nimmt den Betrieb nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5. |
(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden. (3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen. (4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen. |
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