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Änderung § 2 StipHV vom 21.08.2012
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§ 2 StipHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2012 geltenden Fassung | § 2 StipHV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verfahren | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. 2 Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium. (2) 1 Hat eine Hochschule nicht genügend private Mittel eingeworben, um die jeweils gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. 2 Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. 3 Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht. (3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden. |
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