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Änderung § 8 SchHaltHygV vom 23.06.2009
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§ 8 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 8 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Besondere Untersuchungen | |
(1) Bei 1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall, 2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern, | |
(Text alte Fassung) 3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall sowie 4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall | (Text neue Fassung) 3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall, 4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie 5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung |
hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. (2) Gehäuftes Auftreten von Todesfällen, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden. |
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