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Synopse aller Änderungen der SchHaltHygV am 23.06.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juni 2009 durch Artikel 4 der RindTbVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchHaltHygV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an die Freilandhaltung


(1) Tierbesitzer in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierbesitzer in

1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,

3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. 3 Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. 4 Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. 5 Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1. eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist.

Anstelle
des Widerrufes einer Genehmigung nach Satz 4 Nr. 2 kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen dienen, für die Einrichtung oder den Betrieb einer Freilandhaltung anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.



2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen gefährdet ist.

6 Anstelle
des Widerrufes einer Genehmigung nach Satz 4 Nr. 2 kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen dienen, für die Einrichtung oder den Betrieb einer Freilandhaltung anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Besondere Untersuchungen


(1) Bei

1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall,

2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern,

vorherige Änderung

3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall sowie

4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall



3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall,

4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie

5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung


hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen.

(2) Gehäuftes Auftreten von Todesfällen, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden.