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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 1 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
(1) 1Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. 2Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. 3Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach § 9a. 4Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).
(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle
- 1.
- einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A,
- 2.
- einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,
- 3.
- einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts.
(4) 1Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 2Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. 3Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 17. Juni 2013 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 21. Juni 2013
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Frühere Fassungen von § 1 FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.06.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.06.2013 BGBl. I S. 1558 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418 |
aktuell | vor 01.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a FahrlG Befristete Fahrlehrerlaubnis
... die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 ...
§ 10 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis (vom 01.04.2008)
... wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt. Im Übrigen ist § 1 Abs. 2 entsprechend ...
§ 30 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden (vom 08.09.2015)
... 2 erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung ...
§ 33 FahrlG Überwachung (vom 01.05.2014)
... (4) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 10 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 von der ... ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht, 1a. eine Meldung nach § 3b nach ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 5 FeV Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen (vom 28.12.2016)
... zu der Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. § 1 Absatz 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. Der Fahrlehrer darf die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 4 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. 3. Schulungsstoff Gegenstand der Schulung ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem ... (4) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 10 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 5 FeV Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
... ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. Der Fahrlehrer darf die ...
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