§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.
- 1.
- Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind,
- 2.
- Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, und
- 3.
- von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
(3) 1Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 2.
- Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, es sei denn, es handelt sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach § 53,
- 3.
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
- 4.
- Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben, und
- 5.
- REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Absatz 1 des REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen nach § 19 Absatz 5 des REIT-Gesetzes.
2Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 2.
3Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind auch dann keine Investmentfonds, wenn sie nach
§ 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.
(4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investmentfonds.
Frühere Fassungen von § 1 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... bleiben unberührt. (2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind: 1. § 1 Absatz 2 Satz 2 , 2. § 10 Absatz 5, 3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3, ... 2021 anzuwenden. (6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind: 1. § 1 Absatz 3 Satz 2 , 2. § 2 Absatz 16, 3. § 20 Absatz 3a Satz 2 in der ...
Zitat in folgenden NormenKörperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 24 KStG Freibetrag für bestimmte Körperschaften (vom 18.12.2019) ... 2. für Vereine im Sinne des § 25, 3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 4 KStMoG Änderung des Investmentsteuergesetzes ... 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Investmentvermögen in der Rechtsform ... 6 angefügt: „(6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind: 1. § 1 Absatz 3 Satz 2 , 2. § 2 Absatz 16, 3. § 20 Absatz 3a Satz 2 in der ...
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 10 JStG 2020 Änderung des Investmentsteuergesetzes ... 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Für Zwecke dieses Gesetzes besteht ... wird angefügt: „(2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind: 1. § 1 Absatz 2 Satz 2 , 2. § 10 Absatz 5, 3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 10 StUmgBG Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes ... § 35 Absatz 5 ausgeschüttet werden. Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bezeichneten Art, die der Investmentfonds oder der ... Außerordentliche Alterträge sind Erträge, deren Art nicht unter § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fällt und von dem Investmentfonds oder dem ...
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