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Anordnung über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV-Delegationsanordnung - BMDVDelegatAnO)
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Den Leiterinnen und Leitern der unmittelbar nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der mit der stellvertretenden Leitung der Behörde beauftragten Personen:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und für die Autobahn GmbH des Bundes. 2Die Befugnisse gemäß Absatz 1 werden
- 1.
- für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamtes dem Leiter oder der Leiterin der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und
- 2.
- für die bei der Autobahn GmbH des Bundes tätigen Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes dem Präsidenten oder der Präsidentin des Fernstraßen-Bundesamtes
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
(2) Der Autobahn GmbH des Bundes wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
(3) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
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