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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.09.2020 aufgehoben

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredInstAufwV k.a.Abk.)


§ 1 Höhe des Ersatzes bei Mitteilungen nach den §§ 125, 128 des Aktiengesetzes



Gibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes Mitteilungen, die ihm nach § 125 Abs. 1 des Aktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen weiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jede schriftliche Mitteilung

a)
3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen,

b)
2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Briefen,

c)
0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5.000 Briefen,

d)
0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5.000 und höchstens 50.000 Briefen,

e)
0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50.000 Briefen,

in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;

2.
für jede elektronische Mitteilung

a)
3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen,

b)
1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Mitteilungen,

c)
0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5.000 Mitteilungen,

d)
0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5.000 und höchstens 50.000 Mitteilungen,

e)
0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50.000 Mitteilungen,

in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;

3.
die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten erforderlichen Versandkosten. Hat das Kreditinstitut den Briefen eigene Mitteilungen nach § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Aktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. Bei zentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.




§ 2 Vergütung für Vervielfältigungen



Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktionäre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt, kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.


§ 3 Angaben bei Namensaktien



(1) Gibt ein Kreditinstitut oder ein ihm gleichgestelltes Institut nach § 67 Abs. 4 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten folgende Beträge verlangen:

1.
für jeden neuen Datensatz mit Aktionärsnummer

-
bis zum 31. Dezember 2003: 0,50 Euro

-
ab dem 1. Januar 2004: 0,25 Euro

-
ab dem 1. Januar 2005: 0,10 Euro;

2.
für jeden neuen Datensatz ohne Aktionärsnummer

-
bis zum 31. Dezember 2003: 0,40 Euro

-
ab dem 1. Januar 2004: 0,20 Euro

-
ab dem 1. Januar 2005: 0,08 Euro.

Für Änderungsmeldungen gelten die Erstattungssätze nach Nummer 1 und 2 entsprechend.

(2) Für ungeeignete (insbesondere unvollständige oder fehlerhafte) Daten besteht kein Erstattungsanspruch. Sind die Daten nicht erforderlich, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nicht, wenn die Gesellschaft das Kreditinstitut rechtzeitig unterrichtet.

(3) Von den dem Kreditinstitut und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben (Fremdkosten) kann das Kreditinstitut vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung gestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom Hundert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind.