Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
|

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes, die Befähigung von Schiffsleuten, die Brückenwache und Maschinenwache gehen, sowie die zusätzliche Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf bestimmten Schiffstypen.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) „Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung.

(1a) „STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung.

(2) Die in Kapitel I Regel I/1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 14, 16, 19, 21, 22, 24 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Anlage zum Übereinkommen und die im Abschnitt A-I/1 des STCW-Codes festgelegten Begriffsbestimmungen und Klarstellungen werden angewendet.

(3) Es bedeutet

1.
der Ausdruck Monat:

einen Kalendermonat oder 30 Tage, die sich aus Zeiträumen von weniger als einem Monat zusammensetzen,

2.
der Ausdruck Seefahrtzeit:

den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises maßgebend ist,

3.
Gesamtschiffsbetrieb:

einen Schiffsbetrieb mit Einsatz von Besatzungsmitgliedern sowohl im Decks- als auch im Maschinenbetrieb.

(4) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 13, 22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) werden angewendet.




§ 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge



(1) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Nautischer Wachoffizier,

2.
Erster Offizier,

3.
Kapitän.

(2) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Offizier,

2.
Kapitän.