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Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen (Hochbauberufeausbildungsverordnung - HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Maurer und Maurerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildungen



(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Maurer und Maurerin dauert drei Jahre.

(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin dauert drei Jahre.

(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin dauert drei Jahre.

(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne



(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sind mindestens die in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan in den folgenden Anlagen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
im Schwerpunkt Maurerarbeiten: Anlage 1 Abschnitt A, B und D,

2.
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten: Anlage 2 Abschnitt A, B und D,

3.
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten: Anlage 3 Abschnitt A, B und D sowie

4.
im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten: Anlage 4 Abschnitt A, B und D.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin in Anlage 2 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin in Anlage 3 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(5) Gegenstand der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in Anlage 4 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(6) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 4 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(7) 1Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:

a)
Maurerarbeiten,

b)
Beton- und Stahlbetonbauarbeiten,

c)
Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten oder

d)
Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,

12.
Herstellen von Putzen,

13.
Herstellen von Estrichen,

14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

16.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

17.
Herstellen von Verkehrswegen,

18.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

19.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie

20.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen.

2In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:

1.
im Schwerpunkt Maurerarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

2.
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

3.
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und

4.
im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 18 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
in den Schwerpunkten Maurerarbeiten, Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten jeweils in den Berufsbildpositionen

a)
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton sowie

b)
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

2.
im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten in der Berufsbildposition Umbauen und Rückbauen von Baukörpern.