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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§15DV k.a.Abk.)
V. v. 31.01.1972 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 1
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrages nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:
Bewertungs- zahl | Bewertungs- zahl beim Zusammen- treffen mit | |||
Nr. 19 | Nr. 20 | |||
1. | Blinde | 17 | 27 | |
2. | einseitig Oberarmampu- tierte | 17 | ||
3. | einseitig Unterarm- oder Handamputierte | 14 | ||
4. | einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben, | 27 | 40 | 38 |
5. | sonstige einseitig Bein- amputierte | 19 | 33 | 31 |
6. | einseitig Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht, | 22 | ||
7. | einseitig Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hin- ausgeht, | 16 | ||
8. | einseitig Fußstumpfampu- tierte mit Apparatausrü- stung | 10 | ||
9. | Beschädigte, die einen Stützapparat mit Becken- korb erhalten haben, | 27 | 40 | 38 |
10. | Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschä- digte mit einfachen Leib- bandagen, | 22 | ||
11. | Beschädigte, die einen über Knie oder Ellen- bogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, | 22 | ||
12. | Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehen- den Stützapparat für das Bein oder den Arm erhal- ten haben, | 16 | ||
13. | Beschädigte, die Füh- rungsschienen oder ge- walkte Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellen- bogen oder Schulter er- halten haben, ausgenom- men Beschädigte mit ein- fachen Bandagen, | 16 | ||
14. | Beschädigte, die eine Un- terschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, | 14 | ||
15. | Beschädigte, die ein Stütz- mieder mit Schienenver- stärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädig- te mit einfachen Leib- bandagen, | 14 | ||
16. | Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stock- stützen angewiesen sind, | 22 | 36 | 34 |
17. | Beschädigte mit ausge- dehnten, stark absondern- den Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließ- bandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, | 38 | 57 | |
18. | Beschädigte mit abson- dernden Hauterkrankun- gen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung | 14 | ||
19. | Beschädigte, die ein hand- betriebenes Krankenfahr- zeug für den Straßenge- brauch erhalten haben, | 19 | ||
20. | Beschädigte, die ein Mo- torfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Be- schaffung die Vorausset- zungen für die Gewäh- rung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG ge- geben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßen- gebrauch erhalten haben, | 17 | ||
21. | Blinde, die einen Führ- hund halten, | 27 | 32 | |
22. | Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen | 65 | 65 | |
23. | Doppel-Oberarmampu- tierte | 43 | 53 | |
24. | sonstige Doppel-Arm- amputierte | 39 | 50 | |
25. | Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte | 39 | 50 | |
26. | Doppel-Arm- oder -Hand- amputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Ap- paratausrüstung versorgt werden, | 65 | 65 | |
27. | einseitig Oberarmampu- tierte, die zugleich einsei- tig fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hin- ausgeht, | 33 | ||
28. | Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handampu- tierte) | 36 | 45 | 43 |
29. | Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handampu- tierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das an- dere Bein erhalten haben, | 47 | 53 | 52 |
30. | Doppel-Beinamputierte | 27 | 46 | 44 |
31. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbeine über das Knie hinaus- gehen, | 31 | 50 | 48 |
32. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hin- ausgehen, | 22 | 41 | 39 |
33. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte mit Apparataus- rüstung | 15 | ||
34. | Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Becken- korb erhalten haben und die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind, | 49 | 57 | 55 |
35. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fuß- stumpfamputiert sind und deren Kunstbein an die- sem Bein über das Knie hinausgeht, | 30 | 49 | 47 |
36. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fuß- stumpfamputiert sind und deren Kunstbein an die- sem Bein nicht über das Knie hinausgeht, | 26 | 45 | 43 |
37. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkel- schiene mit Schuhbügel erhalten haben, | 24 | 43 | 41 |
38. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fuß- stumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrü- stung versorgt werden, | 23 | 42 | 40 |
39. | einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, | 41 | ||
40. | einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellen- bogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben, | 41 | ||
41. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stütz- apparat erhalten haben, | 30 | 49 | 47 |
42. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, | 26 | 45 | 43 |
43. | einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung er- halten haben, | 33 | ||
44. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind, | 41 | 50 | 48 |
45. | einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Haut- erkrankungen oder Fistel- eiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließ- bandage, Urinfänger oder Afterschließbandage | 57 | ||
46. | einseitig Beinamputierte mit absondernden Haut- erkrankungen oder Fistel- eiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches | 33 | ||
47. | Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, | 55 | 61 | |
48. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte mit Apparataus- rüstung, die zugleich ein- seitig arm- oder hand- amputiert sind, | 55 | ||
49. | Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind, | 49 | 65 | 65 |
50. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbeine über das Knie hinaus- gehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stock- stützen angewiesen sind, | 53 | 65 | 65 |
51. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, | 57 | 64 | 63 |
52. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind und ein Stütz- mieder mit Schienenver- stärkung erhalten haben, | 52 | 58 | 56 |
53. | einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Haut- erkrankungen oder Fistel- eiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließ- bandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 65 | 65 | 65 |
54. | Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krük- ken oder Stockstützen angewiesen sind, | 65 | 65 | 65 |
55. | Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellen- bogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind, | 57 | 62 | |
56. | Vierfachamputierte | 65 | 65 | |
57. | Beschädigte, die einen über das Knie hinaus- gehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stock- stützen angewiesen sind, | 45 | 53 | 51 |
58. | Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krük- ken oder Stockstützen an- gewiesen sind, | 38 | 50 | 49 |
59. | Beschädigte, die nicht über die Knie hinaus- gehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben, | 22 | ||
60. | Beschädigte mit aus- gedehnten, stark abson- dernden Hauterkrankun- gen oder Fisteleiterun- gen, mit Kunstafter- schließbandage, Urin- fänger oder Afterschließ- bandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stock- stützen angewiesen sind, | 61 | 65 | 65 |
61. | Beschädigte mit abson- dernden Hauterkrankun- gen oder Fisteleiterun- gen geringerer Ausdeh- nun, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krük- ken oder Stockstützen an- gewiesen sind, | 36 | 50 | 48 |
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.
§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen des Einzelfalles bemessene Bewertungszahl von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu berücksichtigen.
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei
Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt,
Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,
Vierfachamputierten,
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang
sowie
Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.
Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt,
Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,
Vierfachamputierten,
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang
sowie
Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.
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