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Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§15DV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1972 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 1



Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrages nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:

Bewertungs-
zahl
Bewertungs-
zahl beim
Zusammen-
treffen mit
Nr. 19 Nr. 20
1.Blinde17 27
2.einseitig Oberarmampu-
tierte
17  
3.einseitig Unterarm- oder
Handamputierte
14  
4.einseitig Beinamputierte,
die ein Kunstbein mit
Beckenkorb erhalten
haben,
274038
5.sonstige einseitig Bein-
amputierte
193331
6.einseitig Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbein
über das Knie hinausgeht,
22  
7.einseitig Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbein
nicht über das Knie hin-
ausgeht,
16  
8.einseitig Fußstumpfampu-
tierte mit Apparatausrü-
stung
10  
9.Beschädigte, die einen
Stützapparat mit Becken-
korb erhalten haben,
274038
10.Beschädigte, die einen
Stützapparat für den
Rumpf erhalten haben,
ausgenommen Beschä-
digte mit einfachen Leib-
bandagen,
22  
11.Beschädigte, die einen
über Knie oder Ellen-
bogen hinausgehenden
Stützapparat für das Bein
oder den Arm erhalten
haben,
22  
12.Beschädigte, die einen
nicht über Knie oder
Ellenbogen hinausgehen-
den Stützapparat für das
Bein oder den Arm erhal-
ten haben,
16  
13.Beschädigte, die Füh-
rungsschienen oder ge-
walkte Schutzhülsen mit
Schienenverstärkung für
Knie, Hüfte, Hand, Ellen-
bogen oder Schulter er-
halten haben, ausgenom-
men Beschädigte mit ein-
fachen Bandagen,
16  
14.Beschädigte, die eine Un-
terschenkelschiene mit
Schuhbügel erhalten
haben,
14  
15.Beschädigte, die ein Stütz-
mieder mit Schienenver-
stärkung erhalten haben,
ausgenommen Beschädig-
te mit einfachen Leib-
bandagen,
14  
16.Beschädigte, die dauernd
auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind,
223634
17.Beschädigte mit ausge-
dehnten, stark absondern-
den Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen,
mit Kunstafterschließ-
bandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage,
3857 
18.Beschädigte mit abson-
dernden Hauterkrankun-
gen oder Fisteleiterungen
geringerer Ausdehnung
14  
19.Beschädigte, die ein hand-
betriebenes Krankenfahr-
zeug für den Straßenge-
brauch erhalten haben,
19  
20.Beschädigte, die ein Mo-
torfahrzeug oder Fahrrad
besitzen, bei dessen Be-
schaffung die Vorausset-
zungen für die Gewäh-
rung eines Zuschusses
nach § 11 Abs. 3 BVG ge-
geben waren, oder die
ein elektrisch betriebenes
Krankenfahrzeug für
Haus- und Straßen-
gebrauch erhalten haben,
17  
21.Blinde, die einen Führ-
hund halten,
27 32
22.Blinde mit Verlust zweier
Gliedmaßen
65 65
23.Doppel-Oberarmampu-
tierte
43 53
24.sonstige Doppel-Arm-
amputierte
39 50
25.Doppel-Unterarm- oder
-Handamputierte
39 50
26.Doppel-Arm- oder -Hand-
amputierte, die zugleich
einseitig beinamputiert
oder fußstumpfamputiert
sind und mit einer Ap-
paratausrüstung versorgt
werden,
65 65
27.einseitig Oberarmampu-
tierte, die zugleich einsei-
tig fußstumpfamputiert
sind und deren Kunstbein
nicht über das Knie hin-
ausgeht,
33  
28.Zweifach-Amputierte
(Bein- und Arm- oder
Bein- und Handampu-
tierte)
364543
29.Zweifach-Amputierte
(Bein- und Arm- oder
Bein- und Handampu-
tierte), die einen über
das Knie hinausgehenden
Stützapparat für das an-
dere Bein erhalten haben,
475352
30.Doppel-Beinamputierte274644
31.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbeine
über das Knie hinaus-
gehen,
315048
32.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbeine
nicht über das Knie hin-
ausgehen,
224139
33.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte mit Apparataus-
rüstung
15  
34.Beschädigte, die einen
Stützapparat oder ein
Kunstbein mit Becken-
korb erhalten haben und
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind,
495755
35.einseitig Beinamputierte,
die am anderen Bein fuß-
stumpfamputiert sind und
deren Kunstbein an die-
sem Bein über das Knie
hinausgeht,
304947
36.einseitig Beinamputierte,
die am anderen Bein fuß-
stumpfamputiert sind und
deren Kunstbein an die-
sem Bein nicht über das
Knie hinausgeht,
264543
37.einseitig Beinamputierte,
die für das verbliebene
Bein eine Unterschenkel-
schiene mit Schuhbügel
erhalten haben,
244341
38.einseitig Beinamputierte,
die am anderen Bein fuß-
stumpfamputiert sind und
mit einer Apparatausrü-
stung versorgt werden,
234240
39.einseitig Beinamputierte,
die einen Stützapparat
für den Rumpf erhalten
haben,
41  
40.einseitig Beinamputierte,
die einen über den Ellen-
bogen hinausgehenden
Stützapparat für den Arm
erhalten haben,
41  
41.einseitig Beinamputierte,
die für das verbliebene
Bein einen über das Knie
hinausgehenden Stütz-
apparat erhalten haben,
304947
42.einseitig Beinamputierte,
die für das verbliebene
Bein einen nicht über das
Knie hinausgehenden
Stützapparat erhalten
haben,
264543
43.einseitig Beinamputierte,
die ein Stützmieder mit
Schienenverstärkung er-
halten haben,
33  
44.einseitig Beinamputierte,
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind,
415048
45.einseitig Beinamputierte
mit ausgedehnten, stark
absondernden Haut-
erkrankungen oder Fistel-
eiterungen außerhalb des
Stumpfbereiches, mit
Kunstafterschließ-
bandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage
57  
46.einseitig Beinamputierte
mit absondernden Haut-
erkrankungen oder Fistel-
eiterungen geringerer
Ausdehnung außerhalb
des Stumpfbereiches
33  
47.Doppel-Beinamputierte,
die zugleich einseitig
arm- oder handamputiert
sind,
55 61
48.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte mit Apparataus-
rüstung, die zugleich ein-
seitig arm- oder hand-
amputiert sind,
55  
49.Doppel-Beinamputierte,
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind,
496565
50.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbeine
über das Knie hinaus-
gehen und die dauernd
auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind,
536565
51.einseitig Beinamputierte,
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind und einen
Stützapparat für den
Rumpf erhalten haben,
576463
52.einseitig Beinamputierte,
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind und ein Stütz-
mieder mit Schienenver-
stärkung erhalten haben,
525856
53.einseitig Beinamputierte
mit ausgedehnten, stark
absondernden Haut-
erkrankungen oder Fistel-
eiterungen außerhalb des
Stumpfbereiches, mit
Kunstafterschließ-
bandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage, die
dauernd auf den Gebrauch
von zwei Krücken oder
Stockstützen angewiesen
sind,
656565
54.Doppel-Beinamputierte,
die einen Stützapparat für
den Rumpf erhalten haben
und die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krük-
ken oder Stockstützen
angewiesen sind,
656565
55.Doppel-Beinamputierte,
die einen über den Ellen-
bogen hinausgehenden
Stützapparat für den Arm
erhalten haben und die
dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind,
57 62
56.Vierfachamputierte65 65
57.Beschädigte, die einen
über das Knie hinaus-
gehenden Stützapparat
für das Bein erhalten
haben und die dauernd
auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind,
455351
58.Beschädigte, die einen
Stützapparat für den
Rumpf erhalten haben
und die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krük-
ken oder Stockstützen an-
gewiesen sind,
385049
59.Beschädigte, die nicht
über die Knie hinaus-
gehende Stützapparate
für beide Beine erhalten
haben,
22  
60.Beschädigte mit aus-
gedehnten, stark abson-
dernden Hauterkrankun-
gen oder Fisteleiterun-
gen, mit Kunstafter-
schließbandage, Urin-
fänger oder Afterschließ-
bandage, die dauernd
auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind,
616565
61.Beschädigte mit abson-
dernden Hauterkrankun-
gen oder Fisteleiterun-
gen geringerer Ausdeh-
nun, die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krük-
ken oder Stockstützen an-
gewiesen sind,
365048



§ 2



Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.


§ 3



Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen des Einzelfalles bemessene Bewertungszahl von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu berücksichtigen.


§ 4



Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei

Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt,

Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,

Vierfachamputierten,

Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang

sowie

Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.