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§ 1 - Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9241-23-31 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9241-23-31 Güterbeförderung
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§ 1 Kosten *)
(1) 1Für Amtshandlungen
- 1.
- der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
- der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See,
- 3.
- der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See,
- 4.
- der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See,
- 5.
- der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 6.
- der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 7.
- der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 8.
- der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 9.
- der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
(2) 1Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. 2Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(3) 1Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. 2Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(4) 1Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. 2Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(5) 1Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. 2Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
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- *)
- Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 bis 5 nicht zu dieser Verordnung - siehe V. v. 7. März 2013 (BGBl. I S. 466). Dort erfolgt keine Zuordnung zu deren Artikel 1.
Text in der Fassung des Artikels 4 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 475 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 1 GGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 GGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 GGKostV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 05.07.2023)
... bis 104 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 211 bis 228 III. Teil: Eisenbahnverkehr ... 411 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 611 bis 619 IV. Teil: Binnenschiffsverkehr ... 1001 bis 1002 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 1050 bis 1064.1 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte ... 1102 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 1201 bis 1207 I. Teil: ... 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 Gebühren- nummer Gebührentatbestand ... 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebühren- nummer Gebührentatbestand ... stunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebühren- nummer Gebührentatbestand ... stunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gebühren- nummer ...
Anlage 2 GGKostV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (vom 05.07.2023)
Anlage 3 GGKostV (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (vom 28.02.2019)
Anlage 5 GGKostV (zu § 1 Absatz 5) Gebührenverzeichnis Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (vom 28.02.2019)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 4 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der ...
Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16" ... eingefügt. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 ) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht ... bis 104 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 211 bis 227.1 III. Teil: Eisenbahnverkehr ... 411 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 611 bis 618.1 IV. Teil: Binnenschiffsverkehr ... 1001 bis 1002 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 1050 bis 1064.1 VI. Teil: Ortsbewegliche ... 1102 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 1201 bis 1207 I. Teil: ... stunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gebühren- nummer ...
Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 15 UAGuaÄndG Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... § 1 Absatz 2 Satz 1 und der Überschrift zu Anlage 2 der Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der ...
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 13 EndLaNOG Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... der Überschrift der Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) zur Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die durch Artikel ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 3 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 3 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „der Gefahrgutverordnung Straße, ...
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 2 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe ...
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