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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.1996 BGBl. I S. 1975; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-221 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-221 Berufliche Bildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- allgemeine Krankenversicherung,
- 2.
- gesetzliche Unfallversicherung,
- 3.
- gesetzliche Rentenversicherung,
- 4.
- knappschaftliche Sozialversicherung,
- 5.
- landwirtschaftliche Sozialversicherung
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 1.6
-
- 2.
- Aufgaben der Sozialversicherung:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 2.4
-
- 3.
- Informationsverarbeitung und Datenschutz:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 4.
- Kommunikation und Kooperation:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 5.
- Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren;
- 6.
- Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- A.
-
- 1.
- Marketing;
- 2.
- Versicherungsverhältnisse und Beiträge:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 2.4
-
- 2.5
-
- 2.6
-
- 3.
- Leistungen und Verträge:
- 3.1
-
- 3.2
-
- B.
-
- 1.
- versicherter Personenkreis;
- 2.
- Mitgliedschaft;
- 3.
- Finanzierung;
- 4.
- Leistungen;
- C.
-
- 1.
- Versicherungsverhältnisse:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 2.
- Finanzierung;
- 3.
- Leistungen:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 3.4
-
- 3.5
-
- D.
-
- 1.
- Marketing;
- 2.
- Versicherungsverhältnisse:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- Finanzierung;
- 4.
- Leistungen:
- 4.1
-
- 4.2
-
- E.
-
- 1.
- Versicherungsverhältnisse;
- 2.
- Mitgliedschaft;
- 3.
- Finanzierung;
- 4.
- Leistungen:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13 nachzuweisen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Während der Berufsausbildung beim Versicherungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind. Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften praxisbezogen zu vermitteln.
(2) Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen, Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sechzehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in überbetrieblichen Einrichtungen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.
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