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Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Monatsausweisverordnung - ZAGMonAwV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3591 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich; Befugnisse der Bundesanstalt
(1) 1Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach dieser Verordnung sind von allen Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. 2Abweichend von Satz 1 sind von Zahlungsinstituten, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie über die weiteren Angaben nach § 3 dieser Verordnung erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2453 m.W.v. 20. Dezember 2018
§ 2 Art und Umfang des Monatsausweises
Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfasst.
§ 3 Weitere Angaben
(1) Die weiteren Angaben sind im Falle
- 1.
- der Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der durchschnittliche E-Geld-Umlauf im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes am Ende des Berichtszeitraums und die Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente;
- 2.
- des Erbringens von
- a)
- Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes das Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente,
- b)
- Zahlungsauslösediensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge und der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
- c)
- Kontoinformationsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, und die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen.
(2) 1Die weiteren Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erstrecken sich zusätzlich auf die Anzahl und den Gesamtbetrag der Rückbelastungen. 2Sie sind ferner, soweit sie das Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, bezogen auf den Zahlungsempfänger in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2453 m.W.v. 20. Dezember 2018
§ 4 Berichtszeitraum
Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Bundesanstalt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
§ 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin
(1) 1Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
- 1.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Vermögensstatus -:
STZAG (Anlage 1), - 2.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Gewinn- und Verlustrechnung -:
GVZAG (Anlage 2), - 3.
- weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
- Weitere Angaben -:
WAZAG (Anlage 3).
(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
(3) 1Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2453 m.W.v. 20. Dezember 2018
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