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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.04.2024 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851 (Nr. 21); aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte
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Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte
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§ 1 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 übertragen.
§ 2 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Befugnis, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 2.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- 3.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 99 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 4.
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- 5.
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Fällen, in denen Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 ist,
- 6.
- die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 betreffen (§ 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
- 2.
- die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
- 3.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).
§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Befugnis, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1.500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes),
- 2.
- die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 5 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),
- 4.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).
§ 6 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen
- 1.
- die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 2.
- die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 3.
- die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
(2) Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.
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