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§ 10 - Hochschulrahmengesetz (HRG)

neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 10 Studiengänge



(1) 1Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. 2Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) 1In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). 2Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. 3Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.



 

Zitierungen von § 10 HRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 1 ÄApprO Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung (vom 01.10.2021)
... die in drei Abschnitten abzulegen ist. Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der ...

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 1 AAppO Gliederung der Ausbildung
... Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3. (3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier ...

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
§ 2 PsychThApprO Regelstudienzeit
... Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt 1. für den Bachelorstudiengang drei Jahre und 2. für ...

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 2 ZApprO Gliederung und Dauer (vom 01.10.2021)
... Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. (3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs ...

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 5 BAföG Ausbildung im Ausland (vom 22.07.2022)
... oder fortgesetzt wird oder 4. die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden ...
§ 15a BAföG Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung (vom 22.07.2022)
... entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der ...

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
§ 1 TAppV Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung (vom 30.12.2016)
... die Tierärztliche Prüfung. Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung fünf Jahre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... 4 wird angefügt: „4. die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
§ 1 TAppO Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung
... die in drei Abschnitten abzulegen ist. Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung ...

Approbationsordnung für Zahnärzte
V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
§ 2 ZÄApprO (vom 23.04.2016)
... die zahnärztliche Prüfung. Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit ...