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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk (Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung - LandBauMechMstrV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-216 Handwerk im Allgemeinen

§ 10 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er sicherheitsrelevante Gesichtspunkte, haftungsrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung zielorientierter Gesprächsführung, der zeitlichen Anforderungen sowie wirtschaftlichen Anforderungen der Kundinnen und Kunden und rechtlicher Regelungen des Auftrags,

b)
Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,

c)
Überprüfen und Analysieren folgender Systeme von Geräten, von Maschinen oder von Anlagen sowie deren Zusatzsysteme:

aa)
mechanische Systeme,

bb)
pneumatische Systeme,

cc)
hydraulische Systeme,

dd)
elektrische Systeme,

ee)
elektronische Systeme,

ff)
mechatronische Systeme,

gg)
automatisierte Systeme,

hh)
vernetzte Systeme,

ii)
smarte Systeme sowie

jj)
autonome Systeme,

d)
Prüfverfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen an Fahrzeugen, an Bauteilen, an Baugruppen sowie an Systemen erläutern und bewerten, Bedienfehler sowie Störungen erkennen, dazu die Fehleranalyse erläutern und bewerten,

e)
Antriebskonzepte für Fahrfunktionen und Arbeitsfunktionen sowie Energiespeicherformen erläutern und überprüfen,

f)
Funktionen der Kommunikationstechnik sowie der Regelungstechnik vernetzter Systeme erläutern und überprüfen,

g)
Grundzüge der Datensicherheit, des Datenschutzes sowie der Datennutzung erläutern und überprüfen sowie

h)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Bauteilen, von Baugruppen, von Geräten, von Maschinen, von Materialien, von Systemen, von Werkzeugen und von Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen,

b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken sowie Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
technische Zeichnungen, Schaltpläne, Stromlaufpläne sowie Hydraulikpläne, Herstellerinformationen und Produktinformationen sowie weitere relevante technische Dokumentationen anfertigen, bewerten und korrigieren,

d)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und von Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten sowie

e)
Vorteile und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, der Prioritäten von Kundinnen und Kunden sowie sicherheitstechnische Gesichtspunkte und haftungsrechtlicher Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen und

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:

a)
Personalkosten, Materialkosten sowie Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen sowie

e)
Angebotspositionen sowie Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.


§ 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er sicherheitsrelevante Gesichtspunkte, haftungsrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Instandhaltungsverfahren, von Außeneinsätzen und Werkstattdurchläufen den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen sowie Werkzeugen planen,

b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,

c)
Handhabungshinweise, Herstellerinformationen und Produktinformationen für Bauteile, für Baugruppen, für Systeme, für Betriebsstoffe, für Hilfsstoffe sowie für Gefahrstoffe leistungsbezogen auswerten und erläutern,

d)
Messverfahren sowie Prüfverfahren zur Feststellung und Dokumentation der Rahmenbedingungen an Fahrzeugen, an Bauteilen, an Baugruppen und an Systemen erläutern und bewerten, dazu die Fehleranalyse erläutern und bewerten sowie

e)
elektrische Schaltpläne sowie hydraulische Schaltpläne und technische Zeichnungen für Systeme erstellen, bewerten, korrigieren und erweitern,

2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten und

d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Herstellerinformationen und Produktinformationen gegenüber Kundinnen und Kunden sowie dem Werkstattpersonal erläutern und begründen sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Messergebnisse sowie Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

d)
Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,

e)
Leistungen abrechnen,

f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,

g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie

h)
Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere Auftragserweiterungen, erläutern und bewerten.


§ 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln sowie vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten sowie

e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,

c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie

d)
Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der verwendeten Produkte und Materialien, insbesondere unter Gesichtspunkten der sozialen Nachhaltigkeit, der ökologischen Nachhaltigkeit sowie der Produkthaftung, erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln,

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk, planen sowie

f)
Personal, auch unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien gewinnen und binden sowie

5.
Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, dazu die Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung des Betriebs, der Werkstatt, des Lagers und der Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstofflagerung sowie ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,

c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrstofflagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,

d)
Instandhaltung von Diagnosesystemen, informationstechnischen Systemen, mobilen Endgeräten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen,

e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Diagnosesystemen, informationstechnischen Systemen, mobilen Endgeräten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie

f)
betriebliches Datenmanagement und betriebliche Datensicherheit sowie Informations- und Kommunikationssysteme planen und verbessern.