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Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz - VerkSiG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Zweiter Abschnitt Sicherstellung durch Leistungen
§ 10 Leistungspflicht der Eisenbahnen
(1) Öffentliche Eisenbahnen sind gegenüber den Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind, verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-, Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen zu erbringen.
(2) 1Die öffentlichen Eisenbahnen können zu sonstigen Leistungen verpflichtet werden. 2Sie können insbesondere verpflichtet werden,
- 1.
- ihre Schienenstrecken und sonstigen Verkehrsanlagen sowie ihre Betriebs- und Instandsetzungsanlagen anderen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung zu überlassen,
- 2.
- ihre Verkehrs-, Betriebs- und Instandsetzungsmittel anderen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung oder zu Eigentum zu überlassen, zu Eigentum jedoch nur, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher Veränderungen der Sache oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für sie wahrscheinlich ist,
- 3.
- die ihrem Betrieb dienenden Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu erhalten, zu ändern, wiederherzustellen oder neue Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,
- 4.
- Änderungen vorhandener Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,
- 5.
- bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen,
- 6.
- Leistungen nach den Nummern 1 bis 5 und nach Absatz 1 vorzubereiten.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Die sonstigen Eisenbahnen (Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs) können durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erbringung von Verkehrsleistungen mit Schienenfahrzeugen und zu sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden.
(6) 1Eine Leistung, deren Erbringung Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsverordnung, der Eisenbahn-Befähigungsordnung, der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung oder sonstiger für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahnen geltenden Rechtsverordnungen entgegenstehen, kann auf Grund der Absätze 1 bis 5 nur gefordert oder zur Pflicht gemacht werden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur genehmigt hat, daß die genannten Vorschriften bei der Erbringung der Leistungen nicht eingehalten zu werden brauchen. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Genehmigung nur erteilen, wenn und soweit dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist.
(7) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung regeln durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welcher Weise Verkehrsleistungen nach Absatz 1 für Zwecke der Streitkräfte erbracht werden und wie die Eisenbahnen und die Streitkräfte bei der Erbringung der Verkehrsleistungen zusammenarbeiten. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß und inwieweit Schäden, die bei der Benutzung der Eisenbahnen durch die Streitkräfte entstehen, unter Berücksichtigung der durch diese Benutzung herbeigeführten besonderen Gefahren abweichend von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zwischen den Eisenbahnen und den Streitkräften auszugleichen sind.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann seine Befugnisse nach den Absätzen 2, 5 und 6 soweit sie Zwecken der Verteidigung dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf Bundesbehörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 499 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 10a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes und der Deutschen Flugsicherung und besondere Maßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen
(1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere:
- 1.
- bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erforderlichen betriebswichtigen Personals und Anlagen oder Einrichtungen insoweit sichern, als es nach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich ist,
- 2.
- besondere Maßnahmen des Brandschutzes und des ABC-Schutzes.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt für den Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 fest.
Text in der Fassung des Artikels 499 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 10b Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur
(1) Eisenbahnen des Bundes sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur jede beabsichtigte
- 1.
- Einstellung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke,
- 2.
- Übertragung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke an eine nichtbundeseigene Eisenbahn,
- 3.
- Aufgabe einer Strecke mit dem Ziel der Veräußerung der entsprechenden Grundstücke
(2) Sollen zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung eine Strecke betriebsbereit gehalten, der Gesamtbetrieb auf dieser Strecke nicht an eine nichtbundeseigene Eisenbahn übertragen oder die entsprechenden Grundstücke nicht veräußert werden, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies gegenüber der Eisenbahn anordnen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1, so kann die Eisenbahn die von ihr beabsichtigte Maßnahme durchführen. Die bei Anordnung der weiteren Vorhaltung entstehenden Mehraufwendungen, Investitionsausgaben oder Mindererträge sind der Eisenbahn zu erstatten.
(3) Der Bund leistet den Ausgleich nach Absatz 2 Satz 3. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen der Eisenbahn und dem Bund zu regeln.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Strecken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus übergeordneten Gründen von den bisherigen Bundeseisenbahnen vorgehalten worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 499 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 11 Leistungspflicht der Baulastträger
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen können verpflichtet werden,
- 1.
- ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wiederherzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,
- 2.
- Änderungen vorhandener Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,
- 3.
- bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen.
(2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehrverwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben unberührt. § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Ausführung des Absatzes 1 zuständigen Behörden herzustellen.
§ 12 Erweiterte Leistungspflicht von Verkehrsunternehmen
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist und die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.
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