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Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AuWeBFG k.a.Abk.)
Artikel 10 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 SGB V § 47b, § 49, § 192, § 232a, § 249, § 257
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld". - b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 2.
- In § 49 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 3.
- In § 192 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 4.
- § 232a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld". - b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern „§ 106 des Dritten Buches" die Wörter „beim Kurzarbeitergeld oder nach § 82b des Dritten Buches beim Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 5.
- In § 249 Absatz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 6.
- In § 257 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
Artikel 11 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 SGB VI § 1, § 20, § 163, § 168
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder von Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 2.
- In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.
- 3.
- In § 163 Absatz 6 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern „§ 106 des Dritten Buches" die Wörter „(Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld)" eingefügt.
- 4.
- In § 168 Absatz 1 Nummer 1a werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
Artikel 12 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.
- 2.
- In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 3.
- In § 52 Nummer 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.
Artikel 13 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 2.
- In § 60 Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.
- 3.
- In § 61 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
Artikel 14 Änderung des Mikrozensusgesetzes
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Mikrozensusgesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „aa)
- Höhen der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Aus- und Weiterbildungsförderungen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere Höhen des Qualifizierungsgeldes, und Höhen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus und der Weiterbildungsleistungen,".
Artikel 15 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
§ 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird."
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld" das Wort „, Qualifizierungsgeld" eingefügt.
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