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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens



(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:

1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,

2.
die erforderlichen sozialen Kompetenzen,

3.
die erforderliche Leistungsmotivation,

4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und

5.
das erforderliche Allgemeinwissen.




§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) 1Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig. 2Eine weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 17f gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus sämtlichen Auswahlverfahren dieses Bewerbungszeitraums.

(3) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2Jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. 3Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint. 4Insbesondere wird dabei nach den Zeugnisnoten entschieden.

(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen.

(5) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Ablehnung zu vernichten. 3Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Frist zu löschen.




§ 12 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer oder drei weiteren Personen, die erfahrene Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes sind, als Beisitzerin oder Beisitzer.

2Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 angehören.

(3) In begründeten Fällen kann höchstens eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, sofern sie oder er eine mit den Personen nach Absatz 2 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.

(4) 1Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 13 Gemeinsame Auswahlkommissionen



(1) Die Generalzolldirektion kann vorsehen, dass eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden, die das Auswahlverfahren für mehrere Einstellungsbehörden durchführen.

(2) 1Abweichend von § 12 kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder der gemeinsamen Auswahlkommissionen unter Berücksichtigung der Anzahl der Einstellungsbehörden, für die das Verfahren durchgeführt wird, in geeigneter Weise bestimmt werden. 2Die Generalzolldirektion regelt die Einzelheiten in einer entsprechenden Verfügung.




§ 14 Teile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.




§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren



(1) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion legt bundeseinheitlich fest:

1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,

2.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,

3.
falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,

4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.




§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können folgende Kompetenzbereiche geprüft werden:

1.
kognitive Kompetenzen,

2.
Kommunikationsfähigkeit,

3.
Allgemeinwissen und

4.
Persönlichkeitseigenschaften.

(2) 1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest. 2Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens vier Zeitstunden.

(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:

1.
ein weiterer Leistungstest,

2.
ein Persönlichkeitstest und

3.
Simulationsaufgaben.

(4) 1Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig. 2Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 3Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 4Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(5) 1Falls im schriftlichen Teil neben dem Leistungstest weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nicht die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.




§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge



(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) 1Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. 2Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3Hat die Generalzolldirektion eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden verfügt, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. 4Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.