Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 103 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen



(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn

1.
ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,

2.
einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

3.
die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 103 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 109 FamFG Anerkennungshindernisse (vom 01.09.2009)
... angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen. (3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache ...
 
Zitat in folgenden Normen

Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
§ 25 AUG Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (vom 01.08.2022)
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder c) nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ; 2. Unterhalt in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines Kindes geltend ...