§ 11 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
(1)
1Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5 erheben und diese nach
§ 12 überprüfen.
2Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
2Sind für beide Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt.
(3) 1Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. 2Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute Identifizierung durchzuführen.
(4) In Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben zu erheben:
- 1.
- bei einer natürlichen Person:
- a)
- Vorname und Nachname,
- b)
- Geburtsort,
- c)
- Geburtsdatum,
- d)
- Staatsangehörigkeit und
- e)
- eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist;
- 2.
- bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:
- a)
- Firma, Name oder Bezeichnung,
- b)
- Rechtsform,
- c)
- Registernummer, falls vorhanden,
- d)
- Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
- e)
- die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.
(5)
1In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung zumindest dessen Vor- und Nachnamen und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben.
2Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden.
3Die Erhebung der Angaben hat beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht.
4Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach
§ 21 die wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können.
(6)
1Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind.
2Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich dem Verpflichteten anzuzeigen.
3Der Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will.
4Mit der Offenlegung hat er dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 14 sind.
(7)
1Verwalter von Rechtsgestaltungen im Sinne des
§ 3 Absatz 3 haben dem Verpflichteten ihre Verwaltereigenschaft offenzulegen und ihm unverzüglich die Angaben zu übermitteln, die nach Absatz 5 zur Identifizierung aller wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des
§ 3 Absatz 3 erforderlich sind, wenn sie in dieser Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion oberhalb der in
§ 10 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge durchführen.
2Im Falle von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen nach
§ 21 sind dem Verpflichteten die Angaben nach
§ 21 Absatz 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln.
Frühere Fassungen von § 11 GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 30.12.2024) ... mit Risiken nach Absatz 1, b) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17, c) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1, d) ...
§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 30.12.2024) ... über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des ... gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, ... Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der ...
§ 10 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten (vom 30.12.2024) ... Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner ... dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 3 und 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine ...
§ 12 GwG Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024) ... Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat ... im Einklang stehenden Weise beaufsichtigt wird. (2) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat ... die Register- oder Verzeichnisdaten. (3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch ... Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... oder nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt, 26. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese auftretenden Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht ... Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig identifiziert, 27. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien, für diese auftretende Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht ... wirtschaftlich Berechtigte nicht oder nicht rechtzeitig identifiziert, 28. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 ... § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt, 30. entgegen § 11 Absatz 5 ... 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt, 30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt, ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 154 AO Kontenwahrheit (vom 01.01.2020) ... Konten auf dem Konto, festzuhalten. Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6 , § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 ...
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 13 EWSG Mitwirkung der Kreditinstitute ... bereitgestellter Vorlage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer ...
Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018) ... von Geschäftsbeziehungen
und Transaktionen
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m.
§§ 11 bis 13 GwG, § 25j
KWG), § 10 Abs. 9 GwG
Identifizierung des Vertragspartners und der ... Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5
GwG), § 10 Abs. 9 GwG
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich
...
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 54 VAG Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten (vom 26.06.2017) ... abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf ... Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren. (2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach ... in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten ...
Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV ... von Geschäfts
beziehungen und Transaktionen
10. § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m.
§§ 11 bis 13 GwG, § 34 WpIG,
§ 10 Absatz 9 GwG
Identifizierung des Vertragspartners und der ... Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
11. § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m.
§ 11 Absatz 1 und 5 , § 10
Absatz 9, § 23a Absatz 1 GwG
Abklärung und ggf. Identifizierung der ...
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31) ...
von Geschäftsbeziehungen
und Transaktionen
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11
bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG
Identifizierung des Vertragspartners
und der für diesen ... Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG ),
§ 10 Abs. 9 GwG
Abklärung und ggf. Identifizierung
der wirtschaftlich Berechtigten
...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes ... „§ 9 Gruppenweite Pflichten". b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Verarbeitung personenbezogener ... „a) über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des ... des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nach § 11 Absatz 5a Satz 1 ein." cc) Folgender Satz wird angefügt: „Bei Personen, ... gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, ... Satz wird angefügt: „Solange der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ... § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend." 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort ... 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge durchführen." 12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Verarbeitung ... nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt, 26. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese auftretenden Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht ... oder wirtschaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig identifiziert, 27. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht rechtzeitig identifiziert, 28. entgegen § 11 Absatz 3 ... § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht rechtzeitig identifiziert, 28. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer ... § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt, 30. entgegen § 11 Absatz 5 ... 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt, 30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt, ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise ... Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren. (2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 ... gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten ...
Artikel 23 GwGEG 2017 Änderung des Geldwäschegesetzes ... I S. 1822) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter „ § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „§ 13 in ... mit § 29 Absatz 1 und 2" ersetzt. 2. In Satz 5 wird die Angabe „ § 11 Absatz 5 " durch die Angabe „§ 29 Absatz 8" ...
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes ... 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse". c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Identifizierung, Erhebung von Angaben zum ... c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Identifizierung, Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung". d) Die ... 15 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „ § 11 Absatz 5a Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 9. ... 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „ § 11 Absatz 5" die Wörter „und des § 12 Absatz 3 und 4" eingefügt. ... nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 und Satz 3" eingefügt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die ... des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen ... des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen ... Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch ... Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ... Wort „Identität" durch die Wörter „zum Zweck der Identifizierung nach § 11 erhobenen Angaben" ersetzt. 15. § 17 wird wie folgt geändert: ...
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