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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.08.2009 aufgehoben
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Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)
G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 11
§ 11 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, kann von der Gläubigerversammlung höchstens für die Dauer von drei Jahren und nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen werden. Wird binnen drei Jahren nach einem solchen Beschluß das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Aufgabe oder Beschränkung der Rechte allen Gläubigern gegenüber hinfällig.
(2) Der Beschluß, durch welchen Rechte der Gläubiger aufgegeben oder beschränkt werden, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit muß mindestens die Hälfte des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und, wenn dieser nicht mehr als zwölf Millionen Deutsche Mark beträgt, mindestens zwei Drittel des Nennwerts erreichen; beträgt der Nennwert der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen weniger als sechzehn Millionen, aber mehr als zwölf Millionen Deutsche Mark, so muß die Mehrheit acht Millionen Deutsche Mark erreichen.
(3) In diesen Fällen bleiben bei der Berechnung des Nennwerts der umlaufenden Schuldverschreibungen die im Besitz des Schuldners befindlichen Schuldverschreibungen, für welche das Stimmrecht nach § 10 Abs. 4 ausgeschlossen ist, außer Ansatz.
(4) Der Schuldner ist verpflichtet, in der Gläubigerversammlung Auskunft über den Betrag der im Umlauf befindlichen, zum Stimmen berechtigenden Schuldverschreibungen zu erteilen.
(5) Kommt in der Gläubigerversammlung zwar die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit, nicht aber die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Mehrheit zustande, so hat der Schuldner, wenn die Versammlung dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt oder ein etwa bestellter Vertreter es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, alsbald eine zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlußfassung zu berufen. Die zweite Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf den Betrag der von dieser Mehrheit vertretenen Schuldverschreibungen. Sie darf nicht vor dem Ablauf der ersten Versammlung berufen werden.
§ 12
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Beschluß der in § 11 bezeichneten Art muß für alle Gläubiger die gleichen Bedingungen festsetzen. Die Festsetzung ungleicher Bedingungen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der zurückgesetzten Gläubiger zulässig. Jedes sonstige Abkommen des Schuldners oder eines Dritten mit einem Gläubiger, durch welches dieser begünstigt werden soll, ist nichtig. Ein Beschluß der Versammlung, der durch Begünstigung einzelner Gläubiger zustande gebracht ist, hat den übrigen Gläubigern gegenüber keine verbindliche Kraft.
(2) Der Schuldner hat den Beschluß in der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Weise bekanntzumachen.
(3) Auf die dem Nennwert der Schuldverschreibungen entsprechenden Kapitalansprüche kann durch Beschluß der Versammlung nicht verzichtet werden.
§ 13
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Steht der Schuldner oder sein Geschäftsbetrieb unter staatlicher Aufsicht, so ist zu einem Beschluß der in § 11 bezeichneten Art die Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung sowie die Versagung der Bestätigung öffentlich bekanntzumachen.
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