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Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV)

V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Formblatt 1

Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite

§ 11 Forderungen an Kunden - Posten 3



1Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" handelt. 2§ 5 bleibt unberührt. 3Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.




§ 12 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere - Posten 5



(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:

1.
festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen,

2.
Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,

3.
Schatzwechsel,

4.
Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse,

5.
Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen und

6.
vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine.

Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.

(2) Als festverzinslich gelten auch:

1.
Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist,

2.
Null-Kupon-Anleihen und

3.
Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.


§ 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere - Posten 6



Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:

1.
Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen" oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen" auszuweisen sind,

2.
Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und

3.
vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.




§ 14 Beteiligungen - Posten 7



1Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen" auszuweisen. 2In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.




§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 12



Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.




Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite

§ 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - Posten 1



Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.


§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden - Posten 2



Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.


§ 18 Rückstellungen - Posten 6



Wird im Posten 6c „andere Rückstellungen" eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.