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Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 752-6-15 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 752-6-15 Elektrizität und Gas
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Abschnitt 3 Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2
§ 11 Vorbereitung der Nachrüstung
(1) 1Die Frequenzschutzeinstellungen der gemäß § 2 Absatz 2 betroffenen Anlagen sind von den Betreibern von Übertragungsnetzen festzulegen. 2Sie sind so festzulegen, dass bei einer Netzfrequenz zwischen 47,50 Hertz und einschließlich 50,20 Hertz keine automatische Trennung der Anlagen vom Stromnetz erfolgt. 3Die obere Abschaltfrequenz jeder einzelnen betroffenen Anlage muss zwischen einem Wert von über 50,20 Hertz und einschließlich 51,50 Hertz liegen. 4Sie ist weiterhin so festzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung der oberen Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des betroffenen Anlagenbestandes ergibt.
(2) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die nicht Betreiber eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne von § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind verpflichtet, dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes den Namen und die Anschrift der an ihr Netz unmittelbar angeschlossenen Betreiber von geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzen bis zum 11. April 2015 mitzuteilen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die nach Absatz 1 festgelegten Werte innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 an diejenigen Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen unmittelbar angeschlossen sind, zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 279 m.W.v. 14. März 2015
§ 12 Aufforderung zur Nachrüstung
1Netzbetreiber müssen innerhalb von zehn Wochen nach der Übermittlung der Daten durch den Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Absatz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, unter Verweis auf diese Verordnung schriftlich oder elektronisch zur Nachrüstung auffordern (Nachrüstungsaufforderung). 2Die Nachrüstungsaufforderung hat mindestens Folgendes zu enthalten:
- 1.
- die an der Anlage vorzunehmenden Frequenzschutzeinstellungen, die sich aus den nach § 11 Absatz 3 übermittelten Daten ergeben,
- 2.
- einen Formularvordruck für die Bestätigung des Zugangs der Nachrüstungsaufforderung und für die Kenntnisnahme der Fristen nach § 18 und möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verordnung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, (Zugangsbestätigung),
- 3.
- einen Formularvordruck für den Nachweis der Nachrüstung (Nachrüstungsbestätigung) sowie
- 4.
- einen Formularvordruck für die Geltendmachung und den Nachweis eines Ausnahmefalles gemäß § 15 (Ausnahmebegehren).
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 279 m.W.v. 14. März 2015
§ 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
(1) 1Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Zugangsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 2 innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 Satz 1 übersenden. 2Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen, wenn nicht eine Ausnahme von der Nachrüstungspflicht gemäß § 15 vorliegt, durch Nachrüstung dafür sorgen, dass die Frequenzschutzeinstellungen ihrer Anlage den Vorgaben des Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 entsprechen.
(3) 1Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen die Nachrüstung durch eine Fachkraft gemäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.31 innerhalb der Frist des § 18 durchführen lassen. 2Soweit ein Betreiber die an die Fachkraft gestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er die Nachrüstung selbst durchführen. 3Ein Nachweis der Fachkunde der Fachkraft nach Satz 1 ist der Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 beizufügen.
(4) Die Nachrüstung muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten und von dem Betreiber der Anlage und der Fachkraft im Sinne von Absatz 3 Satz 1 unterzeichneten Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 nachgewiesen werden.
(5) Wenn die Frequenzschutzeinstellungen der Anlage bereits den Vorgaben des Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 oder den geltenden technischen Richtlinien gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 entsprechen, beschränkt sich die Verpflichtung darauf, das Erfüllen der Vorgaben durch die Bestätigung einer Fachkraft gemäß Absatz 3 Satz 1 nachzuweisen.
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- 1
- Zu beziehen über den Beuth-Verlag.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung V. v. 14. September 2016 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 17. September 2016
§ 14 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
(1) Für den Fall, dass zwischen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung diese innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in der Weise nachrüsten, dass für die untere Abschaltfrequenz ein Wert von 47,50 Hertz und für die obere Abschaltfrequenz ein Wert von 51,50 Hertz eingestellt wird.
(2) Soweit der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung kein Netzbetreiber ist, kann der Netzbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Abschaltfrequenzwerte von dem Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 279 m.W.v. 14. März 2015
§ 15 Ausnahmefälle
(1) 1Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht besteht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage gemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2
- 1.
- den Austausch des Antriebsstrangs, des Generators oder der Leistungselektronik gemäß DIN IEC 60050-551:1999 „Internationales Elektrotechnisches Wörterbuch - Teil 551: Leistungselektronik (IEC 60050-551:1998)"2 erforderlich machen würde,
- 2.
- eine mit den in Nummer 1 aufgeführten Fällen vergleichbare finanzielle Belastung ergeben würde oder
- 3.
- nicht zu geringeren Kosten führt, als die Nachrüstung der Frequenzschutzeinstellungen nach den allgemeinen annerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.
- 1.
- bei Anlagen, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)3,
- 2.
- bei Anlagen, die im Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 20084 oder
- 3.
- bei Anlagen, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung des Leitfadens des Verbandes der Netzbetreiber e. V. EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz, Kapitel 9 in der Fassung von August 20045.
(2) Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, dass
- 1.
- auch die Einstellung anderer als der in § 12 Satz 2 Nummer 1 vorgegebenen Werte die in Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Folgen hätte oder
- 2.
- die betreffende Anlage als Notstromaggregat gemäß der VDN-Richtlinie „Notstromaggregate - Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten", 5. Auflage 20046, genutzt wird.
- 2
- Zu beziehen über den Beuth-Verlag.
- 3
- Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
- 4
- Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).
- 5
- Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
- 6
- Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 279 m.W.v. 14. März 2015
§ 16 Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles
(1) 1Für Ausnahmefälle gemäß § 15 muss der Betreiber der Anlage innerhalb von neun Monaten ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung ein ausgefülltes Ausnahmebegehren gemäß § 12 Satz 2 Nummer 4 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, übersenden. 2Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) 1Zusammen mit dem ausgefüllten Ausnahmebegehren ist das Vorliegen des geltend gemachten Ausnahmefalles gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachzuweisen. 2Der Nachweis kann insbesondere durch Informationen des Anlagenherstellers, des Servicedienstleisters oder das Gutachten eines unabhängigen Dienstleisters erbracht werden. 3Dabei ist mindestens die maximale Wirkleistungsabgabe der Erzeugungseinheit an das Stromnetz für bestimmte Zeitdauern in Abhängigkeit der Netzfrequenz anzugeben. 4Im Falle des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist durch eine Fachkraft im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 zu bestätigen, dass an der Anlage eine Wirkleistungsreduktionskennlinie im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 implementiert wird.
(3) 1Der Netzbetreiber leitet die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes weiter. 2Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergänzen. 3Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5. 4§ 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anwendbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 279 m.W.v. 14. März 2015
§ 17 Prüfung der Ausnahmebegehren und Mitteilung der Ergebnisse
(1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes entscheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nachgewiesen werden konnte und mit welchen Abschaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebenenfalls nachzurüsten ist.
(2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.
(3) 1Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß § 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einzustellen. 2Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die Anlage innerhalb dieser Frist mit den nach Absatz 1 festgelegten Werten nachzurüsten.
(4) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestätigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur Nachrüstung der Anlage besteht.
(5) 1Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2 für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 verpflichtet. 2Der Netzbetreiber teilt dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch mit, dass der Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht wurde und fordert ihn erneut zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 auf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 279 m.W.v. 14. März 2015
§ 18 Frist zur Nachrüstung
(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
(2) Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage
- 1.
- einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 geltend macht,
- 2.
- nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im Rahmen des Wartungstermins vorgenommen wird, oder
- 3.
- nachweist, dass die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebenen Frist beigebracht werden können.
(3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zugang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage sowie während der Prüffrist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 21 Absatz 5.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 279 m.W.v. 14. März 2015
§ 19 Qualitätskontrolle
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, den Betreiber des Übertragungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen sind, bei der Durchführung der Kontrolle zu unterstützen, insbesondere die Stichproben vorzunehmen.
(2) 1Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüstung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage zu gewähren. 2Übersendet der Betreiber der Anlage innerhalb dieser Frist ein nach der Nachrüstung angefertigtes Prüfungsprotokoll nach Anhang F Ziffer 3.3 der Technischen Richtlinien für Erzeugungseinheiten und -anlagen Teil 8 „Zertifizierung der Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten und -anlagen am Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz", Revision 06, Stand 01.05.20137, an den Netzbetreiber, ist er zur Gewährung des Zugangs nach Satz 1 nicht verpflichtet.
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- Zu beziehen über die Internetseite des FGW (http://www.wind-fgw.de/ Bestellung_TR.html) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung V. v. 9. März 2015 BGBl. I S. 279 m.W.v. 14. März 2015
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