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§ 12 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)
neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
(1) 1Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. 2Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(2) 1Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. 2Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze G. v. 21. Juli 2016 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 27. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 12 BStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 BStatG Unterrichtung (vom 27.07.2016)
... Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale, 5. die Trennung und Löschung (§ 12 ), 6. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14), 7. ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst
G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 8 ÖDStatG
... Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 14 GewO Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der ...
Hochschulstatistikgesetz (HStatG)
G. v. 02.11.1990 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
§ 9 HStatG Hilfsmerkmale (vom 14.12.2016)
... Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden. (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine ...
Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen
V. v. 22.08.1969 BGBl. I S. 1437
§ 4 WasVersStatV
... Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen ...
Wohnungsstichprobengesetz 1978
G. v. 14.12.1977 BGBl. I S. 2562
§ 5 WoStichPrG
... Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke in der im Bundesgesetzblatt Teil ... Die Weiterleitung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen. (3) § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gilt auch für Personen, ... denen von diesem Gesetz erfaßte Einzelangaben zugeleitet werden. (4) § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gilt nicht für statistische ...
Zeitverwendungserhebungsgesetz (ZVEG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1293
§ 7 ZVEG Hilfsmerkmale
... 2. Wohnanschrift, 3. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder. (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden." 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die ...
Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 3 MZGNeuRG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden. (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine ...
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 9 MEG II Änderung der Gewerbeordnung
... den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
G. v. 21.12.1973 BGBl. I S. 1987; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
§ 6 GüKGrenzStatG
... Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) an die fachlich ... oder die von diesen bestimmten Stellen ist auf Anforderung zulässig. (2) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke ist auf Personen, die bei Stellen ...
Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft
G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
§ 5 WiKonzUG
... oder von Statistischen Landesämtern angefordert werden, gelten die Vorschriften des § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. ...
Volkszählungsgesetz 1970
G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 8 VZG 1970
... von Namen und Anschriften veröffentlicht werden. (5) Die Vorschrift des § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke ist auf Personen, die bei Stellen ...
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