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§ 12 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 12 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen 3)
(1) 1Das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummern sind mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. 2§ 41 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) 1Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und es darf nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein. 2Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. 3Ein Kennzeichenschild muss reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. 4Davon ausgenommen ist ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der Bundeswehr nach Anlage 4 Abschnitt 3 sowie ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) 1Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. 2Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. 3Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. 4Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. 5Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 5 erfüllen. 6Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 5. 7Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen.
(4) 1Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. 2Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) 1Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. 2Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. 3Bei einer einachsigen Zugmaschine genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei einem Anhänger und bei einem Kraftrad die Anbringung an deren Rückseite. 4An einem Fahrzeug der Klasse L5e nach dem Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 168/2013, das ein amtliches Kennzeichen führt, muss kein vorderes Kennzeichen vorhanden sein.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens müssen folgenden Vorgaben entsprechen:
- 1.
- bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs XIX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/858 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/858 gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und
- 4.
- bei einem anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeug wahlweise den Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3.
(7) 1Das hintere Kennzeichen muss eine Beleuchtungseinrichtung haben, die eine Genehmigung nach der Regelung Nummer 4 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (ABl. L 31 vom 31.1.2009, S. 35) und den Anbauvorschriften der Regelung Nummer 48 der UNECE über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen aus einer Entfernung von bis zu 20 Metern lesbar macht. 2Für ein Fahrzeug, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigt ist, gelten hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen die technischen Anforderungen im Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1). 3Für Fahrzeuge, die nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genehmigt sind, gelten hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen die technischen Anforderungen im Anhang XI und XII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208.
(8) 1Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein. 2Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 200 Millimeter über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. 3Das vordere und das hintere Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets aus mindestens 20 Meter Entfernung lesbar sein.
(9) 1Ein Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht ein eigenes Kennzeichen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeuges für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. 2Eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
(10) 1Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. 2Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. 3Bei einem Fahrzeug, an dem nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
(11) 1Am Fahrzeug darf außer dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) angebracht werden. 2Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D".
(12) 1Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 11 Satz 1 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. 2Über die Anbringung der Zeichen „CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 3Die Zeichen CD und CC dürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen von der das Fahrzeug führenden Person nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. 4Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.
(13) 1Unbeschadet des Absatzes 4 darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen von der das Fahrzeug führenden Person nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
- 1.
- das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 Satz 1 und Satz 2, Absatz 9 Satz 1 sowie Absatz 10 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist,
- 2.
- die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und
- 3.
- keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 12 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind.
(14) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
- 1.
- weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
- 2.
- mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
---
- 3)
- Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 und Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 5 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 m.W.v. 20. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 12 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.06.2024 | Artikel 4 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FZV Besondere Kennzeichen
... ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 12 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) ... nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4 . Die §§ 41 und 42 bleiben ...
§ 21 FZV Sicherheitscodes
... § 20 Absatz 4 zu verifizieren: 1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 3 , 2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 Satz ... Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 12 Absatz ... gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 13 ...
§ 24 FZV Antrag auf Außerbetriebsetzung
... Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 13 Absatz 1 erfüllen. ...
§ 26 FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
... Für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 16 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der ... 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen der ... 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 12 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die ... sechs Kalendertage nach Abruf der Zulassungsentscheidung versendet. 5. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 sind Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach Maßgabe des § 31 für ... vorliegen. Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3 oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder ...
§ 31 FZV Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
... Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer ...
§ 41 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen (vom 20.06.2024)
... 15 Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Ein rotes Kennzeichen ist nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Ein rotes ... darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur ...
§ 42 FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
... Fahrzeug, für das es zugeteilt worden ist. Kurzzeitkennzeichen sind nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie ... dürfen von der das Fahrzeug führenden Person nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur ...
§ 43 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
... beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. Es ist im Übrigen nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Ein ... darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur ...
§ 45 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland
... das Ablaufdatum der Zulassung zu enthalten. Das Kennzeichen ist im Übrigen nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. Ein ... mit Ausfuhrkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 12 Absatz 13 Satz 1 , § 26 Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 6 Satz 3, § 42 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 ... § 5 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1, § 12 Absatz 12 Satz 4 oder Absatz 13 Satz 2 , § 15 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 5 Satz 4, § 41 Absatz 6 ... Weise oder nicht rechtzeitig auslegt, 9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 12 Satz 3 ein Wechselkennzeichen oder ein Zeichen führt, 10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz ...
Anlage 4 FZV (zu § 12 Absatz 2, § 41 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Satz 1 bis 4) Ausgestaltung der Kennzeichen
... Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 zugeteilt werden. 2. Schrift 2.1 Beschriftung ... Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten entsprechend § 12 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden. 6. Plaketten In den auf ... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben, c) nach § 12 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten. Bei zweizeiligen Kennzeichen ... Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Es sind Stempelplaketten mit dem ... darf nicht retroreflektierend sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4 , jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem ...
Zitat in folgenden Normen
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1, Absatz ... Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 auch i. V. m. § ... in Betrieb gesetzt, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1, Absatz 9 § 77 Nummer 1 60 ... obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1 , Absatz 9 § 77 Nummer 1 60 € ... dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 9 § 77 Nummer 1 65 ... oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 9 § 77 Nummer 1 65 € ... besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist § 12 Absatz 12 Satz 3 § 77 Nummer 9 10 € ...
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 20.06.2024)
... 20. Fahrtschreiber (§ 57a); 21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen ( § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ); 21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 12 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 4 56. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... die Wörter „soweit ihnen ein Recht zustehen kann" eingefügt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter ...
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1, ... Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 auch i. V. m. ... in Betrieb gesetzt, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1, Absatz 9 § 77 Nummer 1 60 ... das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1 , Absatz 9 § 77 Nummer 1 60 € ... dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 9 § 77 Nummer 1 65 ... oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 9 § 77 Nummer 1 65 € ... besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist § 12 Absatz 12 Satz 3 § 77 Nummer 9 10 € ...
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... ersetzt. 2. In § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt. ...
Artikel 12 FZVNEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... aa) In Nummer 123.1 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „ § 12 Absatz 4 Nummer 1 FZV " durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV" ersetzt. bb) ... bb) In Nummer 123.2 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „ § 12 Absatz 4 Nummer 2 FZV " durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV" ersetzt. cc) ... Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand" jeweils die Wörter „ § 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV " durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt. dd) ... gg) In Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „ § 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV " durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt. hh) ...
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