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Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin (Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung - KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau

§ 12 Inhalt



Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.




§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Durchführen von Reparaturen,

3.
Stimmen und Intonieren,

4.
Planen und Konstruieren sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.




§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2.
Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

3.
technische Unterlagen zu erstellen,

4.
Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,

5.
Spielwerke vorzurichten und einzubauen,

6.
Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,

7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.

(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.



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