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Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss
§ 122 Geschäftsordnung
§ 122 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 123 Sitzungen und Beschlüsse
§ 123 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. 2Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.
(4) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) 1Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. 2Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
§ 124 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) 1Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
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