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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Zweiter Abschnitt Fahrschulerlaubnis
§ 12a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 11a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
- 1.
- einen amtlichen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
- 2.
- einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
- 3.
- eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, und
- 4.
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
(2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
- 2.
- eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.
- 1.
- zu seiner Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im Inland abweicht,
- 2.
- zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im Inland durch die von ihm im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann.
(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 11a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbständigen Fahrschülerausbildung der entsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,
- 2.
- eine dem Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat,
- 3.
- einen amtlichen Nachweis des Staates, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre,
- 4.
- eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt hat, wenn in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.
(4) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, entsprechend.
(5) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 418 m.W.v. 1. April 2008
§ 12b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
- 1.
- einen amtlichen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
- 2.
- eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 3.
- einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
- 4.
- eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- 5.
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
(2) Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen. Weist der Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.
(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
- 2.
- eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.
(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- einen amtlich beglaubigten Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung ausgeübt hat.
(5) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, Absatz 3 Nr. 2 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 oder Absatz 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3 letzter Halbsatz entsprechend.
(6) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 418 m.W.v. 1. April 2008
§ 12c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbständig Fahrschüler auszubilden. Die Meldung muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 12b Abs. 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 418 m.W.v. 1. April 2008
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