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Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 04.09.2013; FNA: 2030-35 Beamte
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Geltung ab 04.09.2013; FNA: 2030-35 Beamte
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§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten
(1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
- Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Umfang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden sind;
- 2.
- in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldfähigen Dienstbezüge treten;
- 3.
- an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes, zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, tritt;
- 4.
- in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des Witwengelds das Witwenaltersgeld und an die Stelle des Waisengelds das Waisenaltersgeld nach diesem Gesetz treten;
- 5.
- in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt;
- 6.
- die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3 festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ermittelt worden ist;
- 7.
- in Absatz 5 an die Stelle des § 53 der § 11 dieses Gesetzes tritt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Altersgeldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.
Text in der Fassung des Artikels 11 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
(1) 1Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes altersgeldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung erworbene Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurde und einen Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.
Text in der Fassung des Artikels 11 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Juli 2020
§ 15 Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
- Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
- 2.
- Anrechte nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)
(2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinngemäßer Anwendung des § 57 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. An die Stelle des Eintritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2.
(3) Die Kürzung des Altersgelds oder des Hinterbliebenenaltersgelds kann von den Berechtigten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. § 58 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
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