Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 2 Qualifizierte Wirtschaftsverbände
Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands
§ 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands
§ 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands

Abschnitt 2 Qualifizierte Wirtschaftsverbände

Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Verband hat einen Bericht einzureichen, der einen Überblick über seine folgenden satzungsmäßigen Tätigkeiten in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gibt:

1.
die Tätigkeiten zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, insbesondere auch über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Unterlassungsklagengesetz, sowie

2.
die Informations- und Beratungstätigkeit zu Fragen des lauteren Wettbewerbs.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband seine Informations- und Beratungstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 durch dafür verwendetes Informationsmaterial und Unterlagen über einzelne Beratungen nachweist, aus denen sich ergibt, zu welchem Zeitpunkt die Beratungen stattfanden und welche Fragen Gegenstand der Beratung waren.

(3) Von Verbänden, die schon Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere vergleichbare Ansprüche durch Abmahnungen oder gerichtlich geltend gemacht haben, kann das Bundesamt für Justiz für die letzten zwölf Monate vor der Antragstellung auch eine Übersicht über Folgendes verlangen:

1.
die ausgesprochenen Abmahnungen, die beantragten einstweiligen Verfügungen und die erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und der gerichtlichen Verfahren waren,

2.
den beigetriebenen Aufwendungsersatz aufgrund von Abmahnungen,

3.
die vereinbarten Vertragsstrafen,

4.
die von Abgemahnten gezahlten Vertragsstrafen,

5.
die Ausgaben für Abmahnungen und gerichtliche Verfahren.

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§ 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Verband hat Folgendes anzugeben:

1.
den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 betreibt unter Angabe der Beratungszeiten,

2.
die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verband tätig sind und nicht unter § 12 fallen,

3.
die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder Aufwendungspauschalen, die die einzelnen Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwendungsersatz gewährt wurde, sowie

4.
die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfasster Zuwendungen, die Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben.

2Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband auch

1.
Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auflistet und

2.
Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einzeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt.

2§ 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

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§ 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Verband hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Rechnungsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. 2Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben:

1.
die jeweilige Höhe der Einnahmen des Verbands durch

a)
die Summe aller Mitgliedsbeiträge,

b)
staatliche Zuwendungen,

c)
Zuwendungen sonstiger Dritter und

d)
seine Tätigkeiten sowie

2.
die Höhe der Ausgaben des Verbands für

a)
die Informations- und Beratungstätigkeit zur Förderung des lauteren Wettbewerbs,

b)
die Förderung der gewerblichen und selbstständigen beruflichen Interessen der Mitgliedsunternehmer durch andere Tätigkeiten als nach Buchstabe a und

c)
Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht oder dem Unterlassungsklagengesetz.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. 2Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen, kann es Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 auch für weitere Rechnungsjahre verlangen.



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