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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Zweiter Abschnitt Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch
c) Familienbuch
§ 13
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Familienbuch ist ständig fortzuführen. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort so lange verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch erforderlich wird oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anfordert.
(2) Hat keiner der Ehegatten im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) fortgeführt.
(3) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst oder wird ein Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Ehegatten zuständigen Standesbeamten fortgeführt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird die Ehe geschieden oder aufgehoben, stirbt der überlebende Ehegatte oder wird er für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch am bisherigen Führungsort fortgeführt.
§ 14
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Standesbeamte, der das Familienbuch fortführt, hat in dieses einzutragen
- 1.
- den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit,
- 2.
- die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
- 3.
- die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
- 4.
- die Wiederverheiratung,
- 5.
- jede sonstige Änderung des Personenstandes,
- 6.
- die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,
- 7.
- den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
(2) Wirkt eine Änderung oder Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, so ist ein neues Familienbuch anzulegen, in dem nur die geänderten Tatsachen zu vermerken sind.
§ 15
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen
- 1.
- die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
- 2.
- die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
- 3.
- die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.
(2) Der Eintrag ist zu ergänzen,
- 1.
- wenn das Kind die Ehe schließt,
- 2.
- wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,
- 3.
- wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,
- 4.
- wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird.
(3) Erweist sich nach der Anlegung des Familienbuchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen. Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein neues zu ersetzen.
(4) Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für ein angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.
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