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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Titel 6 Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung
Titel 6 Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten
§ 138 Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden
(1) 1Sind IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden, oder IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft durch Garantien oder Kreditderivate von solchen Gewährleistungsgebern besichert, für die von diesen geschuldete Adressrisikopositionen den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen oder Institute zuzuordnen wären oder die Unternehmen sind, für die die Anforderungen nach § 163 Absatz 1 Nummer 8 erfüllt sind, und darf das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. 2In diesem Fall müssen die Garantien oder Kreditderivate die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 erfüllen. 3Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, müssen Garantien und Kreditderivate zusätzlich die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung nach § 184 erfüllen, und der berücksichtigungsfähige Betrag muss sich bestimmen als das Produkt aus
- 1.
- dem Teil des Betrags der Garantie oder des Kreditderivates, der dieser IRBA-Position zugeordnet ist, und
- 2.
- dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für diese Garantie oder dieses Kreditderivat in Bezug auf diese IRBA-Position.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien
§ 139 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Das Institut muss klar spezifizierte Kriterien für die Arten von Garantiegebern haben, die es für die Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte anerkennt.
(2) Für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung, die in den §§ 112 bis 117 für Schuldner festgelegt sind.
(3) Die Garantieverpflichtung
- 1.
- muss in schriftlicher Form erfolgen,
- 2.
- darf seitens des Garantiegebers nicht kündbar sein,
- 3.
- muss so lange wirksam sein, bis die Schuld in den Grenzen des Betrags und der Laufzeit der Garantie vollständig erfüllt ist, und
- 4.
- muss gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in der der Garantiegeber über der Vollstreckung zugängliche Vermögenswerte verfügt.
§ 140 Anpassungskriterien
§ 140 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Das Institut muss über klar spezifizierte Kriterien für die Anpassung von Ratingstufen, von Risikopools oder von Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall sowie, im Fall von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den Anforderungen für das Mengengeschäft behandelbare angekaufte Forderungen, für die Anpassung des Verfahrens zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools verfügen, um die Auswirkung von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte berücksichtigen zu können. Diese Kriterien müssen den Mindestanforderungen für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen.
(2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der Intuition entsprechen. Sie müssen
- 1.
- die Fähigkeit und Bereitschaft des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen,
- 2.
- die wahrscheinlichen Zeitpunkte der Zahlungen des Garantiegebers,
- 3.
- den Grad der Korrelation der Fähigkeit des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen, mit der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und
- 4.
- das verbleibende Restrisiko gegenüber dem Schuldner
§ 141 Kreditderivate
§ 141 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindestanforderungen für Garantien nach § 139 gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Hinsichtlich einer Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verpflichtung, die zur Bestimmung des Eintritts des Kreditereignisses dient, gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167. Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den für das Mengengeschäft geltenden Anforderungen für die Risikoparameterschätzung behandelbare angekaufte Forderungen gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167 für das Verfahren der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools.
(2) Die Kriterien müssen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats berücksichtigen und deren Auswirkung auf die Höhe der zurückerlangten Beträge und deren zeitliches Eintreten konservativ einschätzen. Das Institut muss das Ausmaß, in dem andere Arten von Restrisiken verbleiben, berücksichtigen.
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