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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 14 Praxisbezogene Lehrveranstaltung I
§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. Außerdem werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Grundzüge der einzelnen Fachgebiete eingeführt.
(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kenntnisse vermittelt:
- 1.
- Elektronische Kampfführung,
- 2.
- Allgemeine Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,
- 3.
- Organisation der nationalen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,
- 4.
- Grundlagen und Besonderheiten im Fernmeldebetrieb,
- 5.
- Grundlagen und Besonderheiten im Betrieb von Navigations-, Ortungs-, Lenk-, Leit- und Erfassungssystemen,
- 6.
- Nachrichtengewinnung und Erfassung,
- 7.
- Nachrichtenbearbeitung und Auswertung,
- 8.
- Informationsbeschaffungsmanagement des Bundes,
- 9.
- Militärische Führung und Führungssysteme in der Bundeswehr,
- 10.
- Technische Grundlagen,
- 11.
- Kommunikationssysteme und
- 12.
- Informationsaustausch und Sicherheit.
§ 15 Praxisbezogene Lehrveranstaltung II
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sowie auf den im Praktikum I vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten:
- 1.
- Möglichkeiten und Grenzen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung und
- 2.
- Aufklärungsschwerpunkte.
§ 16 Praxisbezogene Lehrveranstaltung III
§ 16 wird in 7 Vorschriften zitiert
In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den spezialgesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen insbesondere in den Lehrgebieten
- 1.
- Staats- und Europarecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht und
- 3.
- Zivilrecht,
§ 17 Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der vorausgegangenen praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten
- 1.
- Entzifferung,
- 2.
- Einsatzgrundsätze Fernmelde- und Elektronische Aufklärung sowie Elektronischer Kampf und
- 3.
- Fremde Streitkräfte und daneben oder stattdessen Paramilitärische Organisationen.
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