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Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
§ 140 wird in 12 Vorschriften zitiert
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) 1Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
- 1.
- einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
- 5.
- einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 Euro im Kalenderjahr
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) 1Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. 2Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.
Text in der Fassung des Artikels 17 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 1. Januar 2025
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