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Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie G. v. 31. Oktober 2008 BGBl. I S. 2149 m.W.v. 5. November 2008
§ 154 Meineid
§ 154 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 155 wird in 4 Vorschriften zitiert
Dem Eid stehen gleich
- 1.
- die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.
- die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
§ 156 wird in 12 Vorschriften zitiert
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=153-156&ag=6165 Schlagworte: Strafrecht