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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 15a Zertifizierung von Endgeräten
(1) 1Im Digitalfunk BOS werden nur solche Endgeräte verwendet, die von der Bundesanstalt als hierfür geeignet zertifiziert worden sind. 2Die Bundesanstalt ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Nutzung des Digitalfunks BOS mittels nicht zertifizierter Endgeräte zu unterbinden. 3Die Bundesanstalt zertifiziert auf der Grundlage der entsprechend der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 veröffentlichten Leistungsmerkmale ein Endgerät als für den Digitalfunk BOS geeignet, wenn
- 1.
- es die zwingend erforderlichen Leistungsmerkmale einschließlich bestimmter elektromagnetischer und mechanischer Eigenschaften aufweist,
- 2.
- es einschließlich aller weiteren, optionalen Leistungsmerkmale, seines Zubehörs und der auf ihm installierten Anwendungen mit dem Digitalfunk BOS, insbesondere mit seinen Netzelementen und anderen Endgeräten, interoperabel und störungsfrei zu betreiben ist,
- 3.
- die Verwendung des Endgerätes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und
- 4.
- der Erteilung des Zertifikats keine überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.
(2) 1Die Bundesanstalt entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten eines Endgerätes über die Erteilung eines Zertifikats. 2Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 soll durch eine sachverständige Prüfstelle aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen. 3Sie wird vom Hersteller oder Lieferanten beauftragt und nimmt die Prüfung anhand der von der Bundesanstalt festgelegten und gemäß der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 veröffentlichten Prüfkriterien vor. 4Die Bundesanstalt kann die Prüfung auch selbst durchführen. 5Der Antragsteller legt der Bundesanstalt die für die Erteilung des Zertifikats erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Prüfbericht der Prüfstelle, vor und erteilt die Auskünfte, die für die Erteilung des Zertifikats erforderlich sind. 6Der Antragsteller hat zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes unentgeltlich bei der Bundesanstalt abzuliefern; im Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats wird die Bundesanstalt eines der Einzelstücke an den Antragsteller zurückgeben. 7Das Zertifikat führt die Leistungsmerkmale und Anwendungen des Endgerätes auf, auf die sich das Zertifikat bezieht. 8Satz 6 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem zu zertifizierenden Endgerät um eine mobile oder stationäre Funkleitstelle handelt.
(3) 1Jede wesentliche Änderung eines bereits zertifizierten Endgerätes, insbesondere durch Änderung eines Leistungsmerkmals, macht eine erneute Zertifizierung erforderlich. 2Das Zertifikat kann sich in diesem Fall auf das geänderte Leistungsmerkmal oder die sonstigen, von der Änderung betroffenen Komponenten des Endgerätes beschränken. 3Es darf nur erteilt werden, wenn das Endgerät trotz der Veränderung auch weiterhin die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. 4Änderungen eines bereits zertifizierten Endgerätes, die nach Auffassung des Herstellers oder Lieferanten unwesentlich sind und daher nicht der Zertifizierung nach Satz 1 bedürfen, sind der Bundesanstalt anzuzeigen. 5Die Bundesanstalt entscheidet darüber, ob die angezeigten Änderungen unwesentlich sind. 6Eine angezeigte Änderung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Anzeige eine abweichende Entscheidung trifft. 7Das Nähere über die Einstufung einer Änderung als wesentlich oder unwesentlich wird durch Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geregelt.
(4) 1Auf Antrag kann die Bundesanstalt eine befristete und räumlich begrenzte Genehmigung zur Verwendung eines nicht zertifizierten Endgerätes im Digitalfunk BOS erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers besteht und die Belange des Digitalfunk BOS, insbesondere die Sicherstellung seiner Funktionsfähigkeit, dem nicht entgegenstehen. 2Die Genehmigung nach Satz 1 kann im Fall einer Störung oder Beeinträchtigung des Digitalfunk BOS widerrufen werden. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Endgeräte bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festgelegten Übergangsfrist auch ohne eine Zertifizierung im Digitalfunk BOS verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ruft eine Störung des Digitalfunk BOS hervor. 2Wird durch die Verwendung der Digitalfunk BOS gestört, so ist die Bundesanstalt berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 zu treffen, um die weitere Nutzung der Endgeräte zu unterbinden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 15b Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren
(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, insbesondere über
- 1.
- die Anforderungen an den Antrag, die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge, die Mitwirkungspflichten von Antragstellern und die Veröffentlichung erteilter Zertifikate,
- 2.
- die Form und die Voraussetzungen einer Veröffentlichung der von der Bundesanstalt vorgegebenen
- a)
- Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,
- b)
- Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich,
- c)
- weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie
- d)
- Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3,
- 3.
- die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Übergangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens am 31. Dezember 2011,
- 4.
- die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzelheiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.
(2) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. 4Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(2a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Bundes, die für den Bund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS ist.
(3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1, 2 und 2a bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(4) 1Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. 3Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 4Über die Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.
Text in der Fassung des Artikels 41 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 15c Testplattform
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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