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§ 16 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
(1) 1Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. 2Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. 3Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) 1Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
- 1.
- Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
- 2.
- Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
- 3.
- Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1444 m.W.v. 10. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 16 SGB VIII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
aktuell vorher | 25.07.2015 | Artikel 5 Präventionsgesetz (PrävG) vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1368 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 2 Betreuungsgeldgesetz vom 15.02.2013 BGBl. I S. 254 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2975 |
aktuell vorher | 16.12.2008 | Artikel 1 Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403 |
aktuell | vor 16.12.2008 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 SGB VIII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VIII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... (§§ 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie ( §§ 16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in ...
§ 90 SGB VIII Pauschalierte Kostenbeteiligung (vom 10.06.2021)
... nach § 11, 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach ...
§ 99 SGB VIII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2023)
... sowie den Altersgruppen der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 2 BetrGeldG Folgeänderungen
... am Ende durch die Wörter „oder Betreuungsgeld." ersetzt. (3) § 16 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der ...
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... bis 16" durch die Wörter „den §§ 14 bis 16g" ersetzt. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... der Meldung sowie dem Alter der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42." ...
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden." 18. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... sowie den Altersgruppen der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42." ...
Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren". 2. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ab 2013 soll für diejenigen ...
Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 5 PrävG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „eingehen" ein Komma und werden die Wörter ...
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