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Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 32
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Artikel 16 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 ElektroG Anlage 4

Anlage 4 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden."

2.
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben."

3.
In Buchstabe c werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.


Artikel 17 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 FIDEVerzV § 1



Artikel 18 Änderung des Medizinproduktegesetzes


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 MPG § 2, § 40, § 41

Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „, der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und des Strahlenschutzvorsorgegesetzes" durch die Wörter „sowie des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

2.
In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

3.
In § 41 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.


Artikel 19 Änderung der Mess- und Eichverordnung


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 MessEV § 1

§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,".


Artikel 20 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung


Artikel 20 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtDeckV § 8, Anlage 2

Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

2.
In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Die zweite Zeile wird wie folgt geändert:

aa)
In der ersten Spalte wird die Angabe „1" gestrichen.

bb)
In der zweiten Spalte wird die Angabe „2" durch die Angabe „1" ersetzt.

cc)
In der dritten Spalte wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" ersetzt.

dd)
In der vierten Spalte wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

b)
In der dritten Zeile werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.


Artikel 21 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 EndlagerVlV § 2, § 6



Artikel 22 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtZüV § 1, § 6, § 7

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „oder dem Betrieb von Anlagen" werden die Wörter „zur Erzeugung ionisierender Strahlung" eingefügt.

bb)
Die Wörter „der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung" werden durch die Wörter „von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 23d Satz 3 des Atomgesetzes" werden durch die Wörter „§ 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

bb)
Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes," die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes," eingefügt.


Artikel 23 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtAV § 1, § 2, § 3

Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren;".

2.
In § 2 Satz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

3.
In § 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.


Artikel 24 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtSKostV § 1, § 2, § 5

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)".

2.
Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist," die Wörter „des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist;" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebühr beträgt

1.
für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro bis 25.000 Euro;

2.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;

3.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;

4.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro."

4.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 8 wird aufgehoben.


Artikel 25 Änderung des Standortauswahlgesetzes


Artikel 25 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 StandAG § 29

§ 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) wird wie folgt geändert:

1.
Nach den Wörtern „§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes" werden ein Komma und die Wörter „nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.

2.
Nach den Wörtern „§ 7 der Strahlenschutzverordnung" werden die Wörter „vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459)" eingefügt.