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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken
Abschnitt 1 Sicherungsinstrumente
Unterabschnitt 2 Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen
Titel 2 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige sonstige Ansprüche sowie Lebensversicherungen
§ 169 Bareinlage bei einem Drittinstitut
§ 169 wird in 7 Vorschriften zitiert
Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein nicht insolvenzfest bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder ähnliches Papier des sicherungsnehmenden Instituts darf wie eine Gewährleistung des Drittinstituts berücksichtigt werden, wenn
- 1.
- die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut offen an das sicherungsnehmende Institut verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,
- 2.
- die Verpfändung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,
- 3.
- das Drittinstitut über die Verpfändung oder Sicherungsabtretung informiert worden ist und
- 4.
- das Drittinstitut aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das sicherungsnehmende Institut oder mit dessen vorheriger Zustimmung an andere vornehmen darf.
§ 170 Lebensversicherung
1Eine Lebensversicherung darf für KSA-Positionen durch Anpassung des KSA-Risikogewichts nach § 40 und für IRBA-Positionen wie eine sonstige Sachsicherheit berücksichtigt werden, wenn
- 1.
- dem sicherungsnehmenden Institut der Anspruch aus der Lebensversicherung offen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden und die Verpfändung oder Abtretung in allen Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des die abgesicherte Position begründenden Vertragsabschlusses relevant sind, rechtswirksam und durchsetzbar ist,
- 2.
- der Versicherer von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung in Kenntnis gesetzt worden ist und nach Bekanntgabe der Verpfändung oder Sicherungsabtretung nicht mehr berechtigt ist, Auszahlungen auf die Lebensversicherung ohne die vorherige Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts zu leisten,
- 3.
- der Versicherer Anforderungen unterliegt, die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, oder der Versicherer der Aufsicht durch eine zuständige Behörde eines Drittstaats unterliegt, der Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Europäischen Union angewendeten Vorschriften entsprechen,
- 4.
- für die Lebensversicherung vom Versicherer ein betragsmäßig nicht reduzierbarer Rückkaufswert verbindlich mitgeteilt worden ist, der auf Verlangen zeitnah auszuzahlen ist,
- 5.
- die Auszahlung des Rückkaufswerts nicht ohne die Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts verlangt werden kann und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt eines Ausfallereignisses für den Schuldner einer Position, für die die Lebensversicherung berücksichtigt wird, den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu realisieren,
- 6.
- das sicherungsnehmende Institut informiert werden wird, sobald der Versicherungsnehmer unter dem Versicherungsvertrag fällige Beträge nicht leistet, und
- 7.
- die Lebensversicherung entweder bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Absicherung zur Verfügung steht, oder, soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit der abzusichernden Position endet, das Institut sichergestellt hat, dass der aus dem Versicherungsvertrag zu leistende Betrag bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Sicherheit zur Verfügung steht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 171 Schuldverschreibungen, die auf Verlangen vom emittierenden Drittinstitut zurückerworben werden müssen
§ 171 wird in 7 Vorschriften zitiert
Schuldverschreibungen, deren Erfüllung von anderen Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, geschuldet wird, die keine allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind und die auf Verlangen des Inhabers vom Emittenten zurückerworben werden müssen, dürfen wie eine Gewährleistung durch den Emittenten berücksichtigt werden.
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