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§ 17a - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte



(1) 1Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. 2Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) 1Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

1.
der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder

2.
der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

2Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) 1Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. 2Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

(5) 1Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. 2Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 17a SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 SG Ärztliche Untersuchung, Anhörung (vom 23.12.2023)
... vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17a Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden ...
§ 73 SG Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen (vom 23.12.2023)
... erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung finden § 17a Absatz 2 bis 4 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. Die Dienstleistungspflichtigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 21 IfSG Impfstoffe (vom 09.08.2019)
... Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte". b) Die Angabe zu § 29 wird ... 3. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte  ... 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „ § 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte (1) Der Soldat hat alles in seinen ... die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter „ § 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt. 29. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Satz ... die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter „ § 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt. 30. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...