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Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung - BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

Abschnitt 6 Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren

§ 18 Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit trifft die Entscheidung über die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren oder Teilsektoren als beihilfeberechtigt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und

1.
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der der Gruppe 49.4 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist, oder

2.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit über die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors entschieden wird, der den Gruppen 01.1 bis 01.3 nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt, den diesem Sektor oder Teilsektor entsprechend der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen zuzuordnenden Kompensationsgrad sowie den Beginn der Einbeziehung in das Beihilfesystem nach dieser Verordnung im Bundesanzeiger bekannt.


§ 19 Antragsberechtigung



(1) 1Die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt nach diesem Abschnitt erfolgt auf Antrag. 2Antragsberechtigt sind

1.
Zusammenschlüsse von Unternehmen, die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, und die im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50 Prozent des in Deutschland erzielten Umsatzes dieses Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben, oder

2.
ein für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor tätiger Interessenverband, dem Unternehmen angehören, die im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50 Prozent des in Deutschland erzielten Umsatzes dieses Sektors oder Teilsektors erwirtschaftet haben.

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Zusammenschlüsse oder Interessenverbände.

(2) Sofern in einem Sektor oder Teilsektor kein Interessenverband existiert, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfüllt, ist derjenige Interessenverband antragsberechtigt, der die im dritten Jahr vor der Antragstellung höchsten Umsatzanteile von Unternehmen dieses Sektors oder Teilsektors in Deutschland repräsentiert.

(3) 1Abweichend von § 2 Nummer 9 gilt für Teilsektoren im Bereich der Landwirtschaft das Klassifizierungssystem der Europäischen Union für landwirtschaftliche Betriebe entsprechend Artikel 4 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 41), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1652 (ABl. L 372 vom 9.11.2020, S. 1) geändert worden ist. 2In diesem Bereich umfasst ein Teilsektor diejenigen Unternehmen, die einer 3-stelligen Einzel-BWA zuzuordnen sind.


§ 20 Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien



(1) 1Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren aus Waren produzierenden Wirtschaftszweigen als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird getroffen, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,2 übersteigt. 2Der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ermittelte nationale Carbon-Leakage-Indikator bildet das Risiko einer Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen ab.

(2) Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor der Antragstellung.

(3) 1Bei der Ermittlung der Handelsintensität des Sektors oder Teilsektors ist der Handel (Einfuhren und Ausfuhren) zwischen Deutschland und Drittstaaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu berücksichtigen. 2Bei der Ermittlung der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors gilt § 7 Absatz 1 für die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen entsprechend.