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Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Zweiter Abschnitt Interner vierteljährlicher Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde

§ 19 Vierteljährliche Zwischenberichte durch besondere Versicherungsunternehmen



(1) Lebensversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 vorzulegen.

(2) Pensionskassen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 602 vorzulegen.

(3) Krankenversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 vorzulegen.

(4) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 vorzulegen.


§ 20 Einzelheiten der Einreichung



Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.


Dritter Abschnitt Erleichterungen für kleinere Vereine

§ 21 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine



Für bestimmte kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, gelten erleichternde Maßgaben, und zwar für

1.
Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, sowie der Pensionskassen, die gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 7 einreichen,

2.
Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro nicht überstiegen haben,

3.
Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben,

4.
Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.




§ 22 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine



Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, § 11 Nr. 1 bis 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Abs. 2, § 17 sowie §§ 23 bis 25, und zwar mit folgender Maßgabe:

1.
Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine gemäß § 21 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für jeden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 genannten Zweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges mehr als 125 000 Euro betragen oder es sich um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Unternehmens handelt.

2.
Die Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von Nachweisung 230 darzustellen.

3.
Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.