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Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften

§ 19a Werbung



Auf die Werbung von Kapitalanlagegesellschaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.




§ 19b Sicherungseinrichtung



Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Kunden (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.




§ 19c Anzeigen



(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen

1.
die Absicht der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug dieser Absicht;

2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;

3.
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;

4.
die Änderung der Rechtsform;

5.
die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 11 vorgesehenen Schwellen;

6.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;

7.
die Einstellung des Geschäftsbetriebes;

8.
die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalanlagegesellschaft herbeizuführen;

9.
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalanlagegesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;

10.
die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalanlagegesellschaft.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen

1.
den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,

2.
die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und

3.
die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.

(3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Tatsachen anzuzeigen.




§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht



Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.




§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen



Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.




§ 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers



(1) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen. 2Er hat insbesondere festzustellen, ob die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 12 und 19c sowie die Anforderungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) erfüllt hat.

(2) 1Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 2Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. 3Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. 4Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. 5§ 29 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.




§ 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber



Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr bedeutend beteiligten Inhaber haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Abs. 1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Abs. 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte



Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte im Sinne des § 17c findet § 44c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln



1Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. 2Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung. 4Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. 5§ 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.




§ 19j Maßnahmen bei Gefahr



Besteht die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalanlagegesellschaft gegenüber ihren Gläubigern oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 19k Insolvenzantrag



Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet § 46b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.




§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren



Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.