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§ 2 - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
- 1.
- 1in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). 2Als Inländer gelten
- a)
- natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- b)
- deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
- c)
- 1unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
- aa)
- im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- bb)
- zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
- d)
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;
- 2.
- in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat;
- 3.
- 1in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst (beschränkte Steuerpflicht). 2Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 3Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.
(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
Text in der Fassung des Artikels 28 Wachstumschancengesetz G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 m.W.v. 28. März 2024
Frühere Fassungen von § 2 ErbStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.03.2024 | Artikel 28 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 4 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
aktuell vorher | 14.12.2011 | Artikel 11 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 |
aktuell | vor 14.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ErbStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ErbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErbStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (vom 01.01.2024)
... Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 , § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und ...
§ 16 ErbStG Freibeträge (vom 25.06.2017)
... Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht ( § 2 Absatz 1 Nummer 1 ) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro; ... von 20.000 Euro. (2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 ) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag ...
§ 17 ErbStG Besonderer Versorgungsfreibetrag (vom 25.06.2017)
... auszugehen. (3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 ) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die ...
§ 19 ErbStG Steuersätze (vom 25.06.2017)
... 26.000.000 30 43 50 (2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur ...
§ 21 ErbStG Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer (vom 25.06.2017)
... entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 , sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ...
§ 35 ErbStG Örtliche Zuständigkeit (vom 29.12.2020)
... 19 Absatz 1 und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder ... an den anderen Miterben ausführt. (4) In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 ... des § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ergibt. (5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des ...
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 28.03.2024)
... anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht. (7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 , § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 ... auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 , § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der ... 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. (14) § 2 Absatz 1 Nummer 3 , § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 ... anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. (20) § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer ...
Zitat in folgenden Normen
Außensteuergesetz
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 4 AStG Erbschaftsteuer (vom 31.12.2014)
... wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... 1 Steuerpflicht § 1 Steuerpflichtige Vorgänge § 2 Persönliche Steuerpflicht § 3 Erwerb von Todes wegen § 4 ... 16 Freibeträge (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb 1. des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro; 2. ... (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro." 16. § 17 Abs. 1 wird wie folgt ...
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 11 BeitrRLUmsG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb". b) Absatz 2 wird wie folgt ... des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2.000 Euro." 5. In § 19 Absatz 2 wird ... Freibetrag von 2.000 Euro." 5. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3" ... 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3" ersetzt. 6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die ... Absatz 3" ersetzt. 6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3" ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3" ersetzt. 7. § 35 Absatz 4 wird wie folgt ... § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei ... 8. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 ... finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 34 JStG 2020 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ... Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ... Absatz 4 eingefügt: „(4) In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 28 KrZwMGEG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Rechtsfähige ... „§ 2a Rechtsfähige Personengesellschaft". 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Rechtsfähige ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 4 StUmgBG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Satz ... wie folgt gefasst: „(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 ) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem ... angefügt: „(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 ) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die ... 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. (14) § 2 Absatz 1 Nummer 3 , § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 28 WaChaG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht" die Wörter „oder einen Anspruch auf ... 4. Dem § 37 wird folgender Absatz 20 angefügt: „(20) § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer ...
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