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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie (ProzManAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1052 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 26.06.2008; FNA: 806-22-6-18 Berufliche Bildung
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Geltung ab 26.06.2008; FNA: 806-22-6-18 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Produktionstechnologe/Produktionstechnologin" und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers - Produktionstechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Spezialisten in der Produktionstechnologie nach der Anlage oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 30. November 2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131 m.W.v. 8. Dezember 2017
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Produktionsprozesse,
- 2.
- Prozessmanagement,
- 3.
- Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
§ 4 Prüfungsteil „Produktionsprozesse"
(1) Im Prüfungsteil „Produktionsprozesse" sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden:
- 1.
- Analysieren von technischen und organisatorischen Problemstellungen bei Änderungen von Produktionsprozessen oder der Produktion,
- 2.
- Konzipieren von Lösungen, Planen der organisatorischen und ausrüstungstechnischen Änderungen sowie der Prozessanpassungen,
- 3.
- Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten,
- 4.
- Ermitteln des Personalbedarfs und Beschreiben der qualifikatorischen Anforderungen an das Personal,
- 5.
- Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätsmanagementmaßnahmen,
- 6.
- Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen,
- 7.
- Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
- 8.
- Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen,
- 9.
- Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen,
- 10.
- Darstellen getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen.
(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.
(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach Absatz 1 zu bewerten.
Text in der Fassung des Artikels 42 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 5 Prüfungsteil Prozessmanagement"
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsteil Prozessmanagement" soll die Befähigung zur Bewältigung berufstypischer Probleme nachgewiesen werden. Insbesondere sollen folgende Befähigungen nachgewiesen werden:
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt Produktionskonzept" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, neue Prozesse und Prozessbausteine entwickeln, Projekte für den Produktionsanlauf planen und Produktentwickler hinsichtlich produktionsgerechter Gestaltung beraten zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Entwickeln von Fertigungs-, Montage- und Logistikkonzepten für neue Produkte oder Produktänderungen unter Berücksichtigung von Investitionen,
- b)
- Beurteilen der technischen Machbarkeit von Produktvorschlägen, Beraten der Produktentwickler hinsichtlich produktionsgerechter Gestaltung,
- c)
- Ermitteln der Durchlaufzeiten und Kosten neuer oder geänderter Produktionsprozesse,
- d)
- Planen von Projekten für die Prozesserprobung und den Serienhochlauf;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt Produktionsablauf" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produktionsbereiche planen sowie die laufende Produktion gestalten und verbessern zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Analysieren und Planen von Produktionsaufträgen,
- b)
- Planen des Personalbedarfs und des Budgets,
- c)
- Bewerten von Produktqualität und bereichsbezogenen Kosten,
- d)
- Planen von Verbesserungsprojekten,
- e)
- Planen und Gestalten von Produktionsbereichen, Auswählen von Produktionsmitteln, Gestalten von Arbeitsplätzen, Sichern der Datenstrukturen und -flüsse,
- f)
- Ermitteln von Investitionskosten.
(2) Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Eine Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig den Qualifikationsschwerpunkt Produktionskonzept", die andere Situationsaufgabe den Qualifikationsschwerpunkt Produktionsablauf" thematisieren. Qualifikationsinhalte aus dem jeweils anderen Qualifikationsschwerpunkt und Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sollen berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 120 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 300 Minuten.
(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
(1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist eine Situationsaufgabe schriftlich zu bearbeiten sowie ein situationsbezogenes Fachgespräch zu führen.
(2) Durch die Bearbeitung der Situationsaufgabe sind folgende Befähigungen nachzuweisen:
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung, -auswahl und -entwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, Erstellen von Anforderungsprofilen,
- b)
- Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung sowie durch Rekrutierung,
- c)
- Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,
- d)
- Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern,
- e)
- Mitwirken bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen,
- f)
- Anwenden des Arbeits- und Tarifrechts,
- g)
- Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,
- h)
- Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,
- i)
- Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und Teamführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen, deren Entwicklung fördern, motivieren und einsetzen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Beurteilen von Mitarbeitern,
- b)
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,
- c)
- Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,
- d)
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
- e)
- Anwenden von Methoden der Begleitung und Beratung in Qualifizierungsprozessen,
- f)
- Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,
- g)
- Führen von Teams, insbesondere gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung, Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen, Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz,
- h)
- Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,
- i)
- Beenden von Arbeitsverhältnissen, Erstellen von Zeugnissen.
(3) Wurde in der Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(4) Durch das situationsbezogene Fachgespräch sind folgende Befähigungen in den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Anwendungsfällen nachzuweisen:
- 1.
- Im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen zu können,
- 2.
- im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen zu können.
Text in der Fassung des Artikels 42 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4Eine vollständige Befreiung ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 42 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse", die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanagement" sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten.
(3) 1Im Prüfungsteil „Prozessmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. 2Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.
Text in der Fassung des Artikels 42 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 8 Absatz 3 jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) 1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus folgenden Bewertungen zu berechnen:
- 1.
- der Bewertung des Prüfungsteils „Produktionsprozesse",
- 2.
- dem nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Prozessmanagement" und
- 3.
- dem nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".
(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Text in der Fassung des Artikels 42 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 42 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 11 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Text in der Fassung des Artikels 42 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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