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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin (TBetrWPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 806-21-7-76 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.12.2004; FNA: 806-21-7-76 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeister oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte Prüfung zum Techniker oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen Fachwirt (IHK) oder
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prüfung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger einschlägiger beruflicher Praxis
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess,
- 2.
- Management und Führung,
- 3.
- Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.
(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen.
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach dem Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.
(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.
(5) Mit dem letzten Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.
§ 4 Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess
(1) Der Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Finanzierung und Investition,
- 4.
- Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft.
(2) Im Prüfungsbereich "Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre" sollen Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften, Funktionsweisen der Marktwirtschaft und Steuerungsmöglichkeiten des Wirtschaftsablaufs beschrieben werden können. Darüber hinaus sollen volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkannt und die Wechselwirkungen zwischen Unternehmen und ihrem gesamtwirtschaftlichen Umfeld einschließlich des fortschreitenden europäischen Binnenmarktes beurteilt werden können. Ferner sollen die grundlegenden Bestimmungsfaktoren für den Unternehmensaufbau, das Zusammenwirken und die Steuerung der betrieblichen Funktionen und Ziele dargestellt und beurteilt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Unterscheiden der Koordinierungsmechanismen idealtypischer Wirtschaftssysteme und deren rechtlicher Ausprägungen sowie Darstellen der Elemente der sozialen Marktwirtschaft,
- 2.
- Darstellen des volkswirtschaftlichen Kreislaufs,
- 3.
- Beschreiben der Marktformen und Preisbildungen sowie Berücksichtigung des Verbraucherverhaltens,
- 4.
- Berücksichtigen der Konjunktur- und Wirtschaftspolitik,
- 5.
- Beschreiben der Ziele und Institutionen der Europäischen Union und der internationalen Wirtschaftsorganisationen,
- 6.
- Berücksichtigen der Bestimmungsfaktoren für Standort- und Rechtsformwahl jeweils unter Einbeziehung von Globalisierungsaspekten,
- 7.
- Berücksichtigen sozioökonomischer Aspekte der Unternehmensführung und des zielorientierten Wertschöpfungsprozesses im Unternehmen.
(3) Im Prüfungsbereich "Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieblich relevante Informationen zu erfassen, aufzubereiten und für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu verwenden. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen der Finanzbuchhaltung als Teil des betrieblichen Rechnungswesens,
- 2.
- Beachten von Bilanzierungsgrundsätzen,
- 3.
- Interpretieren von Jahresabschlüssen,
- 4.
- Analysieren der betrieblichen Leistungserstellung unter Nutzung der Kosten- und Leistungsrechnung,
- 5.
- Anwenden von Kostenrechnungssystemen,
- 6.
- Berücksichtigen von unternehmensbezogenen Steuern bei betrieblichen Entscheidungen.
(4) Im Prüfungsbereich "Finanzierung und Investition" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Investitionsrechnungen auf Basis der dem Einzelfall angemessenen Methode vorzubereiten und deren Ergebnisse auf ihre Vorteilhaftigkeit für das Unternehmen hin zu beurteilen. Die zu prüfende Person soll kritische Einflussfaktoren erkennen, ihre Auswirkungen auf die Investition bestimmen und Nutzwertrechnungen durchführen. Die zu prüfende Person soll in der Lage sein, den situativen Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente zu beurteilen und Finanzpläne zu erstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren finanzwirtschaftlicher Prozesse unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitelements,
- 2.
- Vorbereiten und Durchführen von Investitionsrechnungen einschließlich der Berechnung kritischer Werte,
- 3.
- Durchführen von Nutzwertrechnungen,
- 4.
- Anwenden von Verfahren zur Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und des optimalen Ersatzzeitpunktes von Wirtschaftsgütern,
- 5.
- Beurteilen von Finanzierungsformen und Erstellen von Finanzplänen.
(5) Im Prüfungsbereich "Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft" soll die zu prüfende Person die Fähigkeit nachweisen, die "logistische Kette" vom Lieferanten über die Produktion bis zum Kunden in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten bewerten zu können. Sie muss in der Lage sein, auftretende Zielkonflikte, ihre Ursachen und Auswirkungen zu analysieren und aus gesamtunternehmerischer Sicht Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen von Marktgegebenheiten sowie der Positionierung des Unternehmens im Markt und Beherrschen der Marketinginstrumente,
- 2.
- Beurteilen des Produktlebenszyklusses, Mitwirken bei der Produktplanung unter Berücksichtigung des gewerblichen Rechtsschutzes,
- 3.
- Anwenden der Instrumente der Einkaufspolitik und des Einkaufsmarketings sowie der Bedarfsermittlungsmethoden, Beherrschen der Beschaffungsprozesse, Beurteilen der Wirkung des Einkaufs auf die Abläufe im Unternehmen,
- 4.
- Berücksichtigen der rechtlichen Möglichkeiten im Ein- und Verkauf sowie der Lieferklauseln des internationalen Warenverkehrs,
- 5.
- Beherrschen der unterschiedlichen Materialfluss- und Lagersysteme und Logistikkonzepte,
- 6.
- Beurteilen von Produktionsplanungs- und Steuerungssystemen,
- 7.
- Beurteilen des Einsatzes der Produktionsfaktoren, der Produktions- und der Organisationstypen der Fertigung.
(6) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen.
(7) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsbereich:
- 1.
- Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre 1,5 Stunden,
- 2.
- Rechnungswesen 3 Stunden,
- 3.
- Finanzierung und Investition 3 Stunden,
- 4.
- Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft 3 Stunden.
(8) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 5 Management und Führung
(1) Der Prüfungsteil "Management und Führung" umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Organisation und Unternehmensführung,
- 2.
- Personalmanagement,
- 3.
- Informations- und Kommunikationstechniken.
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- der Handlungsbereich "Organisation und Unternehmensführung":
- a)
- Planungskonzepte,
- b)
- Organisationsentwicklung,
- c)
- Projektmanagement und persönliche Planungstechniken,
- d)
- integrative Managementsysteme,
- e)
- Moderations- und Präsentationstechniken;
- 2.
- der Handlungsbereich "Personalmanagement":
- a)
- Personalplanung und -beschaffung,
- b)
- Personalentwicklung und -beurteilung,
- c)
- Personalentlohnung,
- d)
- Personalführung, einschließlich Techniken der Mitarbeiterführung,
- e)
- Arbeits- und Sozialrecht,
- f)
- Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;
- 3.
- der Handlungsbereich "Informations- und Kommunikationstechniken":
- a)
- Datensicherung, Datenschutz und Datenschutzrecht,
- b)
- Auswahl von IT-Systemen und Einführung von Anwendersoftware,
- c)
- übergreifende IT-Systeme,
- d)
- Kommunikationsnetze und -systeme auf Medien bezogen.
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation und Unternehmensführung" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 5 umfassen:
- 1.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Planungskonzepte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, strategische und operative Konzepte für Unternehmen oder Unternehmensteile zu planen, zu organisieren und zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Planen, Ausrichten, Organisieren und Überwachen von strategischen und operativen Unternehmens- oder Unternehmensteilkonzepten,
- b)
- Einsetzen der Grundlagen des strategischen Denkens, der Instrumente der strategischen Analyse und der Methoden der Strategieformulierung unter Einbeziehung des Umfeldes und Berücksichtigung von Umweltaspekten zur Erkennung und zweckentsprechenden Weiterentwicklung von strategischen Zusammenhängen des Unternehmens oder Unternehmensteils,
- c)
- Einleiten von Sicherstellungsmaßnahmen zur strategischen Zielerreichung;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Organisationsentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufbau- und Ablauforganisationen zu entwerfen oder vorhandene Organisationen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Anwenden der Konzepte der Analyse und Synthese,
- b)
- Berücksichtigen des Bedingungsrahmens organisatorischen Gestaltens,
- c)
- Erarbeiten von Aufbau- und Ablauforganisationen nach den Stufen des Organisationsprozesses,
- d)
- Ausführen methodischer Organisationsentwicklungen;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement und persönliche Planungstechniken" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Projektorganisationen zu entwerfen und Projekte zu leiten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Entwerfen von Projekten und Projektorganisationen,
- b)
- Planen und Leiten von Projekten nach den Phasen des Projektmanagements,
- c)
- Einsetzen von betrieblichen und persönlichen Planungsmethoden;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Integrative Managementsysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der Nachhaltigkeit, Methoden und Techniken anzuwenden, um qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusst zu handeln, Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme zu entwerfen oder vorhandene Organisationen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusstes Handeln,
- b)
- Berücksichtigen einschlägiger Normen und Gesetze,
- c)
- Einsetzen von Qualitätsmanagementmethoden,
- d)
- Entwerfen von integrierten Managementsystemen für Unternehmen oder Unternehmensteile,
- e)
- Beurteilen und Weiterentwickeln von vorhandenen integrierten Managementsystemen für Unternehmen oder Unternehmensteile;
- 5.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Moderations- und Präsentationstechniken" soll die Professionalität in Gesprächen und Präsentationen nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- professionelles Führen und Moderieren von Gesprächen mit Einzelpersonen oder Gruppen,
- b)
- Berücksichtigen von rhetorischen Kenntnissen, Argumentations- und Problemlösungstechniken,
- c)
- professionelles Vorbereiten und Vorstellen von Präsentationen.
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Personalmanagement" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 6 umfassen:
- 1.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Personalplanung und -beschaffung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, qualitative und quantitative Ziele des Personalmanagements zu planen und umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Anwenden der Personalplanung als Teil der Unternehmensplanung,
- b)
- Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs eines Unternehmens,
- c)
- Beschaffen von Personal unter Berücksichtigung der Grundsätze der Personalpolitik;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung und -beurteilung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einzusetzen, zu beurteilen und unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vorzuschlagen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern,
- b)
- Beurteilen von Mitarbeitern nach vorgegebenen Beurteilungssystemen,
- c)
- Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Festlegen von Zielvereinbarungen,
- d)
- Anfertigen von Stellenbeschreibungen,
- e)
- Erarbeiten von Schulungsplänen und Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentlohnung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aufgaben- und unternehmensspezifisch geeignete Entgeltformen auszuwählen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Auswählen geeigneter Entlohnungsformen,
- b)
- Auswählen von Kriterien zur Festlegung der Entgelthöhe;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung, einschließlich Techniken der Mitarbeiterführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auch unter Beachtung kultureller Unterschiede Personal zu führen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Anwenden und Beurteilen der diversen Führungsstile und Führungsverhalten,
- b)
- zielorientiertes Führen von Gruppen unter gruppenpsychologischen Aspekten,
- c)
- zielorientiertes Führen von Mitarbeitern;
- 5.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits- und Sozialrecht" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts zu kennen und anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Anwenden der Rechtsgrundlagen und Gestaltungsfaktoren des Arbeitsverhältnisses,
- b)
- Aufbauen und Betreiben eines betrieblichen Sozialwesens;
- 6.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im unternehmerischen Handeln zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Berücksichtigen der gesetzlichen Regelungen der innerbetrieblichen Interessenvertretungen,
- b)
- Berücksichtigen der tariflichen und betrieblichen Grundlagen der innerbetrieblichen Interessenvertretungen.
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Informations- und Kommunikationstechniken" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
- 1.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Datensicherung, Datenschutz und Datenschutzrecht" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Risiken und rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit Daten zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Reduzieren der Risiken der Informationstechnologie,
- b)
- Anwenden der Möglichkeiten der technischen Datensicherung,
- c)
- Umsetzen der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zum Schutz von Daten;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Auswahl von IT-Systemen und Einführung von Anwendersoftware" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung zu kennen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Beurteilen von IT-Systemen,
- b)
- Auswählen von IT-Systemen,
- c)
- Einführen von aktueller Anwendersoftware;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Übergreifende IT-Systeme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Managementinformationssysteme zu gestalten und die Einführungsprobleme zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Gestalten von Wissensmanagement einschließlich Managementinformationssystemen,
- b)
- Erstellen von Lastenheften für spezielle Unternehmensanforderungen,
- c)
- Berücksichtigen der notwendigen Softwareergonomie bei der Softwareentwicklung,
- d)
- Einführen von aktueller Anwendersoftware,
- e)
- Berücksichtigen der Phasen und Probleme der Einführung von Software im Unternehmen;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Kommunikationsnetze und -systeme auf Medien bezogen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zeitgemäße Kommunikationssysteme und -dienste anzuwenden und einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Beurteilen von aktuellen Kommunikationssystemen und -diensten für spezifische Unternehmensanforderungen nach Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten,
- b)
- Auswählen, Einsetzen und Anwenden von aktuellen Kommunikationssystemen und -diensten im betrieblichen Leistungsprozess.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag ist unter Einbeziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und zu erörtern. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie die schriftlichen Situationsaufgaben. Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer der schriftlichen Situationsaufgaben war. Das situationsbezogene Fachgespräch integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft wurden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten dauern. Ihr ist eine Vorbereitungszeit von mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten zu gewähren.
Text in der Fassung des Artikels 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 6 Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil
(1) Im Prüfungsteil "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, produktions- oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten der zu prüfenden Person einbeziehen.
(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigen. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(3) Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2 soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Text in der Fassung des Artikels 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nach § 6 Absatz 3 ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im Prüfungsteil „Management und Führung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
(4) 1Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und
- 2.
- das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.
Text in der Fassung des Artikels 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess",
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung" sowie
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil".
(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung" mit 30 Prozent,
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" mit 40 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 11 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer an der Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
(3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die technikbezogene Projektarbeit ebenfalls als neue Aufgabe gestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 12 Übergangsvorschriften
Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Technischen Betriebswirtin (IHK) können bis zum 31. Mai 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Text in der Fassung des Artikels 27 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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