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Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes (BewG90DV k.a.Abk.)
V. v. 02.09.1966 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 3 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-6 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-6 Allgemeines Steuerrecht
§ 2
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. 2Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Grundstücksart und Grundstücksgruppe | Wertzahl in v. H. | ||
A. Geschäftsgrundstücke | |||
1. | Fabriken und Werkstätten des Hand- werks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM | | |
Altbauten | 70 | ||
Neubauten | 75 | ||
Nachkriegsbauten | 80 | ||
mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM | | ||
Altbauten | 70 | ||
Neubauten | 75 | ||
Nachkriegsbauten | 75 | ||
mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM | 70 | ||
2. | Lagerhäuser | 80 | |
3. | Warenhäuser | | |
Altbauten | 75 | ||
Neubauten | 80 | ||
Nachkriegsbauten | 85 | ||
4. | Hotels und Kinderheime | | |
Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind | 65 | ||
übrige Betriebe | 70 | ||
5. | Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewin- nung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen | 60 | |
6. | Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahr- zeugen, Schienen- bahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen | 50 | |
7. | Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens diesen | 50 | |
8. | Geld- und Kreditinstitute | | |
Altbauten | 60 | ||
Neubauten | 65 | ||
Nachkriegsbauten | 75 | ||
9. | Lichtspielhäuser und Theater | | |
in Gemeinden bis 10.000 Einwohner | 60 | ||
in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner | 65 | ||
in Gemeinden über 100.000 Ein- wohner | 60 | ||
10. | übrige Geschäftsgrundstücke | | |
Altbauten | 70 | ||
Neubauten | 75 | ||
Nachkriegsbauten | 80 | ||
B. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke | |||
Altbauten | 70 | ||
Neubauten | 75 | ||
Nachkriegsbauten | 80 | ||
C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser | |||
Altbauten | 60 | ||
Neubauten | 65 | ||
Nachkriegsbauten | 75 | ||
D. Sonstige bebaute Grundstücke | |||
Altbauten | 60 | ||
Neubauten | 70 | ||
Nachkriegsbauten | 75 |
(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.
(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Es sind anzuwenden die Wertzahlen für
- 1.
- Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,
- 2.
- Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,
- 3.
- Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(5) 1Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 2Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewertes auszugehen. 3Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. 4Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.
§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:
- 1.
- Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.
- 2.
- Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.
- 3.
- Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für Geschäftsgrundstücke und für gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet ermäßigt sich die Wertzahl, die sich nach den §§ 2 und 3 ergibt, um 10. 2Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen
- 1.
- im Land Schleswig-Holstein
die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck,
die Kreise Flensburg, Schleswig, Eckernförde, Rendsburg, Plön, Oldenburg, Eutin, Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg; - 2.
- im Land Niedersachsen
die kreisfreien Städte Lüneburg und Wolfsburg, die Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen und Gifhorn,
die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Goslar,
die Landkreise Helmstedt, Braunschweig, Wolfenbüttel, Goslar, Gandersheim und Restkreis Blankenburg,
die kreisfreie Stadt Hildesheim und die frühere kreisfreie Stadt Göttingen,
die Landkreise Peine, Hildesheim-Marienburg, Zellerfeld, Osterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt, Göttingen und Münden; - 3.
- im Land Hessen
die kreisfreien Städte Kassel und Fulda,
die Landkreise Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen, Eschwege, Melsungen, Rotenburg, Hersfeld, Hünfeld, Lauterbach, Fulda und Schlüchtern; - 4.
- im Land Bayern
die kreisfreien Städte Bad Kissingen und Schweinfurt,
die Landkreise Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brückenau, Königshofen/Grabfeld, Bad Kissingen, Hofheim, Ebern, Schweinfurt und Haßfurt,
die kreisfreien Städte Coburg, Neustadt b. Coburg, Hof, Selb, Kulmbach, Marktredwitz, Bayreuth und Bamberg,
die Landkreise Coburg, Staffelstein, Bamberg, Lichtenfels, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach, Naila, Münchberg, Hof, Rehau, Wunsiedel und Bayreuth,
die kreisfreie Stadt Weiden,
die Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a.d. Waldnaab, Vohenstrauß, Nabburg, Oberviechtach, Waldmünchen, Neunburg v.W., Cham und Roding,
die kreisfreien Städte Deggendorf und Passau,
die Landkreise Kötzting, Viechtach, Regen, Bogen, Grafenau, Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid und Passau.
(2) Durch die Ermäßigung nach Absatz 1 darf sich keine geringere Wertzahl als 50 vom Hundert ergeben.
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