Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes (BewG90DV k.a.Abk.)

V. v. 02.09.1966 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 3 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-6 Allgemeines Steuerrecht

§ 2



(1) 1Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. 2Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

Grundstücksart und Grundstücksgruppe Wertzahl
in v. H.
A. Geschäftsgrundstücke
1. Fabriken und Werkstätten des Hand-
werks mit einem Ausgangswert bis
zu 500.000 DM
 
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
mit einem Ausgangswert über 500.000
DM bis zu 1.000.000 DM
 
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten75
mit einem Ausgangswert
über 1.000.000 DM
70
2.Lagerhäuser80
3. Warenhäuser 
Altbauten75
Neubauten80
Nachkriegsbauten85
4. Hotels und Kinderheime  
Betriebe, die mindestens 3 Monate
im Jahr geschlossen sind
65
übrige Betriebe 70
5.Grundstücke, die unmittelbar und
nicht nur vorübergehend der Gewin-
nung, Lieferung und Verteilung von
Wasser zur öffentlichen Versorgung
dienen
60
6.Grundstücke, die unmittelbar dem
öffentlichen Verkehr mit Luftfahr-
zeugen, Schienen-
bahnen, Oberleitungsomnibussen und
Kraftomnibussen dienen
50
7. Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb,
der Erhaltung und der Verwaltung eines
öffentlichen Hafens diesen
50
8. Geld- und Kreditinstitute  
Altbauten60
Neubauten65
Nachkriegsbauten75
9. Lichtspielhäuser und Theater  
in Gemeinden bis 10.000 Einwohner 60
in Gemeinden über 10.000 bis
100.000 Einwohner
65
in Gemeinden über 100.000 Ein-
wohner
60
10. übrige Geschäftsgrundstücke  
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
B. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke
Altbauten 70
Neubauten 75
Nachkriegsbauten 80
C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
Altbauten 60
Neubauten 65
Nachkriegsbauten 75
D. Sonstige bebaute Grundstücke
Altbauten 60
Neubauten 70
Nachkriegsbauten 75


(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.

(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Es sind anzuwenden die Wertzahlen für

1.
Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,

2.
Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,

3.
Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.

2Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 3Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. 4Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.

(5) 1Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 2Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewertes auszugehen. 3Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. 4Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.


§ 3



Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:

1.
Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.

2.
Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.

3.
Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.


§ 4



(1) 1Für Geschäftsgrundstücke und für gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet ermäßigt sich die Wertzahl, die sich nach den §§ 2 und 3 ergibt, um 10. 2Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen

1.
im Land Schleswig-Holstein

die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck,

die Kreise Flensburg, Schleswig, Eckernförde, Rendsburg, Plön, Oldenburg, Eutin, Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg;

2.
im Land Niedersachsen

die kreisfreien Städte Lüneburg und Wolfsburg, die Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen und Gifhorn,

die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Goslar,

die Landkreise Helmstedt, Braunschweig, Wolfenbüttel, Goslar, Gandersheim und Restkreis Blankenburg,

die kreisfreie Stadt Hildesheim und die frühere kreisfreie Stadt Göttingen,

die Landkreise Peine, Hildesheim-Marienburg, Zellerfeld, Osterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt, Göttingen und Münden;

3.
im Land Hessen

die kreisfreien Städte Kassel und Fulda,

die Landkreise Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen, Eschwege, Melsungen, Rotenburg, Hersfeld, Hünfeld, Lauterbach, Fulda und Schlüchtern;

4.
im Land Bayern

die kreisfreien Städte Bad Kissingen und Schweinfurt,

die Landkreise Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brückenau, Königshofen/Grabfeld, Bad Kissingen, Hofheim, Ebern, Schweinfurt und Haßfurt,

die kreisfreien Städte Coburg, Neustadt b. Coburg, Hof, Selb, Kulmbach, Marktredwitz, Bayreuth und Bamberg,

die Landkreise Coburg, Staffelstein, Bamberg, Lichtenfels, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach, Naila, Münchberg, Hof, Rehau, Wunsiedel und Bayreuth,

die kreisfreie Stadt Weiden,

die Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a.d. Waldnaab, Vohenstrauß, Nabburg, Oberviechtach, Waldmünchen, Neunburg v.W., Cham und Roding,

die kreisfreien Städte Deggendorf und Passau,

die Landkreise Kötzting, Viechtach, Regen, Bogen, Grafenau, Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid und Passau.

(2) Durch die Ermäßigung nach Absatz 1 darf sich keine geringere Wertzahl als 50 vom Hundert ergeben.