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Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)

Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 2 Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher



(1) 1Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. 2Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1.
die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt,

2.
soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen, oder

3.
soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.

4Satz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1.
die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,

2.
die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,

3.
die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder

4.
die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

5Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(2) 1Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 entspricht der Summe aus

1.
dem arbeitsbezogenen Preiselement nach den Sätzen 2 bis 5 und

2.
allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

2Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. 3Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen. 4Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, hat der Erdgaslieferant für die Ermittlung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des arbeitsbezogenen Preiselements nach Satz 1 Nummer 1 einfließt, abzustellen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. 5Bei Letztverbrauchern im Sinne des Satzes 4, über deren Entnahmestelle nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen.

(3) 1Der nach Absatz 2 durch den Erdgaslieferanten ermittelte einmalige Entlastungsbetrag ist, sofern § 3 keine andere Regelung trifft, zugunsten des Letztverbrauchers spätestens mit der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst. 2Der Entlastungsbetrag ist von dem Erdgaslieferanten auf dieser Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als Kostenentlastung gesondert auszuweisen.

(4) 1Der Erdgaslieferant hat bis zum 21. November 2022 auf seiner Internetseite allgemein über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die vorläufige Leistung nach § 3 zu informieren. 2Die Informationen müssen einfach auffindbar sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. 3Die Informationspflichten nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungsverordnung und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sind im Übrigen auf eine Gutschrift oder Verrechnung des Entlastungsbetrages oder die vorläufige Leistung nach § 3 nicht anzuwenden. 4Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf den einmaligen Entlastungsbetrag für den Monat Dezember 2022 darf der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen.

(5) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwenden.


§ 3 Vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil



(1) 1Der Erdgaslieferant hat bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine vorläufige Leistung nach den Absätzen 2 und 3 auf die Entlastung nach § 2 zu erbringen. 2Soweit eine vorläufige Leistung nach Satz 1 erfolgt, ist diese mit dem Anspruch des Letztverbrauchers nach § 2 zu verrechnen. 3Eine Abweichung der vorläufigen Leistung gegenüber dem sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden Entlastungsbetrag ist in der Rechnung des Erdgaslieferanten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gegenüber dem Letztverbraucher auszugleichen. 4Die vorläufige Leistung ist in der Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gesondert auszuweisen.

(2) 1Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgaslieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgaslieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist. 2Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.

(3) In den Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, ist der Erdgaslieferant verpflichtet und berechtigt,

1.
als vorläufige Leistung im Januar 2023 auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat entsprechend der Regelung des Absatzes 2 zu verzichten oder

2.
den Entlastungsbetrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 bis zum 31. Januar 2023 an den Letztverbraucher gesondert auszuzahlen.


§ 4 Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden



(1) 1Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten. 2Das Wärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht gegenüber Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt sowie gegenüber zugelassen Krankenhäusern, es sei denn,

1.
der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,

2.
es handelt sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,

3.
es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,

4.
es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

4Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet.

(2) Mit der nächsten, den Monat Dezember 2022 erfassenden Abrechnung hat das Wärmeversorgungsunternehmen die nach § 6 erfolgte Erstattung der Bundesrepublik Deutschland gesondert auszuweisen.

(3) 1Die in Absatz 1 bezeichnete Kompensation nach Absatz 1 beträgt 100 plus 20 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. 2Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. 3Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. 4Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen. 5Sind mit dem Kunden keine Abschlagszahlungen vereinbart, so bestimmt sich die Höhe der finanziellen Kompensation entsprechend den Sätzen 1 bis 4 auf der Grundlage der Abrechnungen.

(4) 1Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Kunden spätestens zwei Wochen nach dem 19. November 2022 in verständlicher Weise über die sich aus Absatz 1 ergebende Entlastungsverpflichtung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform. 2Dabei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über die nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 an den Beauftragten zu übermittelnden Daten zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.